Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Trainingstherapeuten/innen haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen ist
1.Ziffer einsden betroffenen Patienten/innen,
2.Ziffer 2den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen oder
3.Ziffer 3Personen, die von den betroffenen Patienten/innen bevollmächtigt wurden,
Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Eine erste Kopie der Dokumentation hat unentgeltlich zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Nach Ende der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten. Sofern Patienten/innen durch eine/n andere/n freiberuflich tätige/n Trainingstherapeuten/in weiterbetreut werden, kann die Dokumentation mit Zustimmung der Patienten/innen oder der zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen durch diese weitergeführt werden.
(4)Absatz 4,Im Falle des Todes eines/einer freiberuflich tätigen Trainingstherapeuten/in ist der/die Erbe/in oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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