Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Trainingstherapeuten/innen sind verpflichtet, zur
1.Ziffer einsInformation über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Trainingstherapie, der medizinischen Wissenschaft und von Bezugswissenschaften oder
2.Ziffer 2Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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