Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Sportwissenschafter/innen, die in die Trainingstherapieliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:
1.Ziffer einsNamensänderung,
2.Ziffer 2Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
3.Ziffer 3Änderung der Staatsangehörigkeit,
4.Ziffer 4Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
5.Ziffer 5Dienstgeberwechsel,
6.Ziffer 6Berufssitz(e),
7.Ziffer 7Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2)Absatz 2,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Trainingstherapieliste vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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