Personen, denen auf Grund ihrer von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 gemäß § 30a GuKG bescheidmäßig die partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich erteilt wurde, sind mit 1. Juli 2022 Personen, denen auf Grund ihrer von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, gemäß Paragraph 30 a, GuKG bescheidmäßig die partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich erteilt wurde, sind mit 1. Juli 2022
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