Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die
1.Ziffer einsOrdinationshilfeseminare des Zentrums für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem 1. Juli 2006 erfolgreich absolviert und
2.Ziffer 2in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß § 44 lit. f MTF-SHD-G verrichtet haben,in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß Paragraph 44, Litera f, MTF-SHD-G verrichtet haben,
auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Ordinationsassistenz auszustellen.
(2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.Anträge gemäß Absatz eins, sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
(3)Absatz 3,Für Personen gemäß Abs. 1 ist § 35 Abs. 6 anzuwenden.Für Personen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 35, Absatz 6, anzuwenden.
In Kraft seit 25.04.2014 bis 31.12.9999
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