§ 30 MABG Qualifikationsnachweis – generelle Akkreditierung

MABG - Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026

Als Qualifikationsnachweis gilt ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ in Verbindung mit einem an einer österreichischen Universität abgeschlossenen Masterstudium „Sportwissenschaften“, die durch Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 generell akkreditiert sind. Als Qualifikationsnachweis gilt ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ in Verbindung mit einem an einer österreichischen Universität abgeschlossenen Masterstudium „Sportwissenschaften“, die durch Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, generell akkreditiert sind.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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