§ 30 MABG Qualifikationsnachweis – generelle Akkreditierung

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis gilt
    1. 1.Ziffer einsein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes oder nostrifiziertes Universitätsstudium „Sportwissenschaften“, das durch Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß § 34 Z 3 anerkannt ist (generelle Akkreditierung) oderein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes oder nostrifiziertes Universitätsstudium „Sportwissenschaften“, das durch Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß Paragraph 34, Ziffer 3, anerkannt ist (generelle Akkreditierung) oder
    2. 2.Ziffer 2ein Bescheid des/der Bundesministers/-in für Gesundheit, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß § 34 Z 1 und 2 nachgewiesen ist (individuelle Akkreditierung).ein Bescheid des/der Bundesministers/-in für Gesundheit, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß Paragraph 34, Ziffer eins und 2 nachgewiesen ist (individuelle Akkreditierung).
  2. (2)Absatz 2,Dem/Der Bundesminister/in für Gesundheit sind
    1. 1.Ziffer einsStudienpläne von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“, die für eine generelle Akkreditierung geeignet erscheinen, sowie
    2. 2.Ziffer 2Änderungen von Studienplänen, die bereits generell akkreditiert sind,
    vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Um einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 Z 2 zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zu beantragen.Um einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zu beantragen.
  4. (4)Absatz 4,Der/Die Antragsteller/in hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsNachweis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ oder die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Universitätsstudiums und
    2. 2.Ziffer 2Nachweis über allfällige Zusatzausbildungen.
  5. (5)Absatz 5,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat bei Anträgen gemäß Abs. 3 zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (§ 31) einzuholen.Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat bei Anträgen gemäß Absatz 3, zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (Paragraph 31,) einzuholen.
  6. (6)Absatz 6,Der Trainingstherapiebeirat hat ein Gutachten darüber zu verfassen, ob seitens des/der Antragstellers/-in die Mindestanforderungen an die Ausbildung nachgewiesen sind oder ob theoretische und/oder praktische Ausbildungsinhalte im Rahmen einer ergänzenden tertiären Ausbildung nachzuholen sind.
  7. (7)Absatz 7,Hat der/die Antragsteller/in fehlende Ausbildungsinhalte nachzuholen, ist er/sie berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Wurden die fehlenden Ausbildungsinhalte nachgeholt, ist das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Trainingstherapiebeirats bescheidmäßig abzuschließen.

Als Qualifikationsnachweis gilt ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ in Verbindung mit einem an einer österreichischen Universität abgeschlossenen Masterstudium „Sportwissenschaften“, die durch Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 generell akkreditiert sind. Als Qualifikationsnachweis gilt ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ in Verbindung mit einem an einer österreichischen Universität abgeschlossenen Masterstudium „Sportwissenschaften“, die durch Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, generell akkreditiert sind.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 26.09.2012 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis gilt
    1. 1.Ziffer einsein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes oder nostrifiziertes Universitätsstudium „Sportwissenschaften“, das durch Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß § 34 Z 3 anerkannt ist (generelle Akkreditierung) oderein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes oder nostrifiziertes Universitätsstudium „Sportwissenschaften“, das durch Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß Paragraph 34, Ziffer 3, anerkannt ist (generelle Akkreditierung) oder
    2. 2.Ziffer 2ein Bescheid des/der Bundesministers/-in für Gesundheit, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß § 34 Z 1 und 2 nachgewiesen ist (individuelle Akkreditierung).ein Bescheid des/der Bundesministers/-in für Gesundheit, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß Paragraph 34, Ziffer eins und 2 nachgewiesen ist (individuelle Akkreditierung).
  2. (2)Absatz 2,Dem/Der Bundesminister/in für Gesundheit sind
    1. 1.Ziffer einsStudienpläne von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“, die für eine generelle Akkreditierung geeignet erscheinen, sowie
    2. 2.Ziffer 2Änderungen von Studienplänen, die bereits generell akkreditiert sind,
    vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Um einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 Z 2 zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zu beantragen.Um einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zu beantragen.
  4. (4)Absatz 4,Der/Die Antragsteller/in hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsNachweis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ oder die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Universitätsstudiums und
    2. 2.Ziffer 2Nachweis über allfällige Zusatzausbildungen.
  5. (5)Absatz 5,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat bei Anträgen gemäß Abs. 3 zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (§ 31) einzuholen.Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat bei Anträgen gemäß Absatz 3, zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (Paragraph 31,) einzuholen.
  6. (6)Absatz 6,Der Trainingstherapiebeirat hat ein Gutachten darüber zu verfassen, ob seitens des/der Antragstellers/-in die Mindestanforderungen an die Ausbildung nachgewiesen sind oder ob theoretische und/oder praktische Ausbildungsinhalte im Rahmen einer ergänzenden tertiären Ausbildung nachzuholen sind.
  7. (7)Absatz 7,Hat der/die Antragsteller/in fehlende Ausbildungsinhalte nachzuholen, ist er/sie berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Wurden die fehlenden Ausbildungsinhalte nachgeholt, ist das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Trainingstherapiebeirats bescheidmäßig abzuschließen.

Als Qualifikationsnachweis gilt ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ in Verbindung mit einem an einer österreichischen Universität abgeschlossenen Masterstudium „Sportwissenschaften“, die durch Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 generell akkreditiert sind. Als Qualifikationsnachweis gilt ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ in Verbindung mit einem an einer österreichischen Universität abgeschlossenen Masterstudium „Sportwissenschaften“, die durch Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, generell akkreditiert sind.

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