Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Trainingstherapeuten/innen haben den betroffenen Patienten/innen oder den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
(2)Absatz 2,Trainingstherapeuten/innen haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/innen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.Trainingstherapeuten/innen haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/innen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.
(3)Absatz 3,Trainingstherapeuten/innen haben Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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