§ 38 MABG Medizinisch-technischer Fachdienst – gehobene medizinisch-technische Dienste

MABG - Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 36 MonatePersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 36 Monate
    1. 1.Ziffer einseinzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 7 oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 8 odereinzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz 7, oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz 8, oder
    2. 2.Ziffer 2den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht
    ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß § 52 Abs. 3 MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2014 weiterhin auszuüben.ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 52, Absatz 3, MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2014 weiterhin auszuüben.
  2. (2)Absatz 2,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Abs. 1 auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 auch nach dem 31. Dezember 2014 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nachgewiesen wird.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Absatz eins, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, auch nach dem 31. Dezember 2014 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, nachgewiesen wird.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 30 MonatePersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 30 Monate
    1. 1.Ziffer einseinzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 7 oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 8 odereinzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz 7, oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz 8, oder
    2. 2.Ziffer 2den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht
    ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß § 52 Abs. 3 MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2016 weiterhin auszuüben.ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 52, Absatz 3, MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2016 weiterhin auszuüben.
  4. (4)Absatz 4,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Abs. 3 auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 auch nach dem 31. Dezember 2016 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Absatz 3, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, auch nach dem 31. Dezember 2016 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist,
    1. 1.Ziffer einsdass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, unddass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, und
    2. 2.Ziffer 2ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 6 über den entsprechenden Fachbereich.ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Absatz 6, über den entsprechenden Fachbereich.
  5. (5)Absatz 5,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß MTF-SHD-G erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 7 Z 1 bis 7 oder Abs. 8 Z 1 und 2 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 6 über den entsprechenden Fachbereich.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß MTF-SHD-G erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz 7, Ziffer eins bis 7 oder Absatz 8, Ziffer eins und 2 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Absatz 6, über den entsprechenden Fachbereich.
  6. (6)Absatz 6,Die kommissionellen Prüfungen gemäß Abs. 4 und 5 sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen. Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:Die kommissionellen Prüfungen gemäß Absatz 4 und 5 sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen. Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einsein/e Vertreterin des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau als Vorsitzende/r,
    2. 2.Ziffer 2ein/e von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte/r Facharzt/-ärztin des jeweiligen Sonderfaches,
    3. 3.Ziffer 3ein/e von einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst namhaft gemachter Berufsvertreter/in und
    4. 4.Ziffer 4ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertreter/in der Arbeitnehmer/innen.
    Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung einschließlich der Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren festzulegen.
  7. (7)Absatz 7,Unter Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 1 und Abs. 3 fallenUnter Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz eins und Absatz 3, fallen
    1. 1.Ziffer einsdie Assistenz bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Verfahren in der speziellen klinischen Chemie,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämatologie,
    4. 4.Ziffer 4die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämostaseologie,
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunhämatologie und Transfusionsmedizin,
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunologie,
    7. 7.Ziffer 7die Durchführung von Verfahren in der speziellen Histologie,
    8. 8.Ziffer 8die Durchführung von Verfahren in der Zytologie,
    9. 9.Ziffer 9die Durchführung von Verfahren in der molekularen Diagnostik.
  8. (8)Absatz 8,Unter Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 1 und Abs. 3 fallenUnter Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz eins und Absatz 3, fallen
    1. 1.Ziffer einsdie Assistenz in der interventionellen Radiologie,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung von nuklearmedizinischen Verfahren,
    4. 4.Ziffer 4die Durchführung von strahlentherapeutischen Verfahren,
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie,
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie.
  9. (9)Absatz 9,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit bis spätestens 30. Juni 2017 die Anzahl der ausgestellten Berechtigungen gemäß Abs. 2, 4 und 5 unter Anführung der jeweiligen Sparten und Tätigkeiten zu übermitteln.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit bis spätestens 30. Juni 2017 die Anzahl der ausgestellten Berechtigungen gemäß Absatz 2, 4 und 5 unter Anführung der jeweiligen Sparten und Tätigkeiten zu übermitteln.
  10. (10)Absatz 10,Personen gemäß Abs. 1, 3 und 5 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten gemäß Abs. 7 und 8 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.Personen gemäß Absatz eins, 3 und 5 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten gemäß Absatz 7 und 8 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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