§ 33 MABG Änderungsmeldungen

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sportwissenschafter/innen, die in die ListeTrainingstherapieliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsNamensänderung,
    2. 2.Ziffer 2Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
    3. 3.Ziffer 3Änderung der Staatsangehörigkeit,
    4. 4.Ziffer 4Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
    5. 5.Ziffer 5Dienstgeberwechsel,
    6. 6.Ziffer 6Berufssitz(e),
    7. 67.Ziffer 67Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
  2. (2)Absatz 2,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der ListeTrainingstherapieliste vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 26.09.2012 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Sportwissenschafter/innen, die in die ListeTrainingstherapieliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsNamensänderung,
    2. 2.Ziffer 2Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
    3. 3.Ziffer 3Änderung der Staatsangehörigkeit,
    4. 4.Ziffer 4Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
    5. 5.Ziffer 5Dienstgeberwechsel,
    6. 6.Ziffer 6Berufssitz(e),
    7. 67.Ziffer 67Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
  2. (2)Absatz 2,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der ListeTrainingstherapieliste vorzunehmen.

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