§ 27 MABG Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Trainingstherapie
  1. (1)Absatz eins,Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen umfasst die strukturelletrainingstherapeutische Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Bewegungsabläufe und der Organsysteme mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken. Übergeordnetes Ziel ist die Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten sowie des Entstehens von Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifizierungen wie auch die Prophylaxe, einschließlich Gesundheitserziehung.
  2. (2)Absatz 2,Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen hat nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht zu erfolgen. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. 1.Ziffer einsdie Aufsicht durch einen/eine Physiotherapeuten/-in erfolgen oder
    2. 2.Ziffer 2der/die Physiotherapeut/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Sportwissenschafter/innen weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  3. (3)Absatz 3,Sportwissenschafter/innen, die zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Kapillare zur Lactatmessung abzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 26.09.2012 bis 31.12.2024
Trainingstherapie
  1. (1)Absatz eins,Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen umfasst die strukturelletrainingstherapeutische Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Bewegungsabläufe und der Organsysteme mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken. Übergeordnetes Ziel ist die Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten sowie des Entstehens von Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifizierungen wie auch die Prophylaxe, einschließlich Gesundheitserziehung.
  2. (2)Absatz 2,Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen hat nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht zu erfolgen. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. 1.Ziffer einsdie Aufsicht durch einen/eine Physiotherapeuten/-in erfolgen oder
    2. 2.Ziffer 2der/die Physiotherapeut/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Sportwissenschafter/innen weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  3. (3)Absatz 3,Sportwissenschafter/innen, die zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Kapillare zur Lactatmessung abzunehmen.

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