§ 30a MABG Qualifikationsnachweis – individuelle Akkreditierung

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis gilt ein Bescheid des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 nachgewiesen ist.Als Qualifikationsnachweis gilt ein Bescheid des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nachgewiesen ist.
  2. (2)Absatz 2,Um einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zu beantragen, sofern sie überUm einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zu beantragen, sofern sie über
    1. 1.Ziffer einsein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium „Sportwissenschaften“ verfügen, welche in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 enthalten, jedoch auf Grund ihrer Kombination nicht generell akkreditiert sind, oderein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium „Sportwissenschaften“ verfügen, welche in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, enthalten, jedoch auf Grund ihrer Kombination nicht generell akkreditiert sind, oder
    2. 2.Ziffer 2ein an einer ausländischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ und ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Masterstudium „Sportwissenschaften“, welches in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 enthalten ist, verfügen, oderein an einer ausländischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ und ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Masterstudium „Sportwissenschaften“, welches in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, enthalten ist, verfügen, oder
    3. 3.Ziffer 3ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“, welches in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 enthalten ist, und ein an einer ausländischen Universität abgeschlossenes Masterstudium „Sportwissenschaften“, verfügen, oderein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“, welches in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, enthalten ist, und ein an einer ausländischen Universität abgeschlossenes Masterstudium „Sportwissenschaften“, verfügen, oder
    4. 4.Ziffer 4ein an einer ausländischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium- und Masterstudium „Sportwissenschaften“ verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Antragsteller/in hat einen Nachweis über ein an einer Universität abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium „Sportwissenschaften“ im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat bei Anträgen zur individuellen Akkreditierung zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung den Trainingstherapiebeirat zu befassen und gegebenenfalls ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (§ 31) einzuholen.Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat bei Anträgen zur individuellen Akkreditierung zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung den Trainingstherapiebeirat zu befassen und gegebenenfalls ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (Paragraph 31,) einzuholen.
  5. (5)Absatz 5,Der Trainingstherapiebeirat hat zu beschließen, ob seitens des/der Antragstellers/in die Mindestanforderungen an die Ausbildung nachgewiesen sind oder ob theoretische und/oder praktische Ausbildungsinhalte im Rahmen einer ergänzenden tertiären Ausbildung nachzuholen sind.
  6. (6)Absatz 6,Hat der/die Antragsteller/in fehlende Ausbildungsinhalte nachzuholen, ist er/sie berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Wurden die fehlenden Ausbildungsinhalte nachgeholt, ist das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Trainingstherapiebeirats bescheidmäßig abzuschließen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis gilt ein Bescheid des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 nachgewiesen ist.Als Qualifikationsnachweis gilt ein Bescheid des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nachgewiesen ist.
  2. (2)Absatz 2,Um einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zu beantragen, sofern sie überUm einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zu beantragen, sofern sie über
    1. 1.Ziffer einsein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium „Sportwissenschaften“ verfügen, welche in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 enthalten, jedoch auf Grund ihrer Kombination nicht generell akkreditiert sind, oderein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium „Sportwissenschaften“ verfügen, welche in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, enthalten, jedoch auf Grund ihrer Kombination nicht generell akkreditiert sind, oder
    2. 2.Ziffer 2ein an einer ausländischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ und ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Masterstudium „Sportwissenschaften“, welches in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 enthalten ist, verfügen, oderein an einer ausländischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ und ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Masterstudium „Sportwissenschaften“, welches in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, enthalten ist, verfügen, oder
    3. 3.Ziffer 3ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“, welches in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 enthalten ist, und ein an einer ausländischen Universität abgeschlossenes Masterstudium „Sportwissenschaften“, verfügen, oderein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“, welches in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, enthalten ist, und ein an einer ausländischen Universität abgeschlossenes Masterstudium „Sportwissenschaften“, verfügen, oder
    4. 4.Ziffer 4ein an einer ausländischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium- und Masterstudium „Sportwissenschaften“ verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Antragsteller/in hat einen Nachweis über ein an einer Universität abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium „Sportwissenschaften“ im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat bei Anträgen zur individuellen Akkreditierung zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung den Trainingstherapiebeirat zu befassen und gegebenenfalls ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (§ 31) einzuholen.Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat bei Anträgen zur individuellen Akkreditierung zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung den Trainingstherapiebeirat zu befassen und gegebenenfalls ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (Paragraph 31,) einzuholen.
  5. (5)Absatz 5,Der Trainingstherapiebeirat hat zu beschließen, ob seitens des/der Antragstellers/in die Mindestanforderungen an die Ausbildung nachgewiesen sind oder ob theoretische und/oder praktische Ausbildungsinhalte im Rahmen einer ergänzenden tertiären Ausbildung nachzuholen sind.
  6. (6)Absatz 6,Hat der/die Antragsteller/in fehlende Ausbildungsinhalte nachzuholen, ist er/sie berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Wurden die fehlenden Ausbildungsinhalte nachgeholt, ist das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Trainingstherapiebeirats bescheidmäßig abzuschließen.

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