§ 25 MABG Ausbildung in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit, einem selbständigen Ambulatorium oder einer Sanitätsbehörde erfolgen, sofern dieser/diese/dieses alle in der Ausbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung ist an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß § 22 oder einem Lehrgang für Ordinationsassistenz gemäß § 23 zu absolvieren. Bei Ausbildungen im Dienstverhältnis besteht die Möglichkeit einer auf die Abhaltung der theoretischen Ausbildung eingeschränkten Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.Die theoretische Ausbildung ist an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß Paragraph 22, oder einem Lehrgang für Ordinationsassistenz gemäß Paragraph 23, zu absolvieren. Bei Ausbildungen im Dienstverhältnis besteht die Möglichkeit einer auf die Abhaltung der theoretischen Ausbildung eingeschränkten Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist der bestmögliche Theorie-Praxis-Transfer zu gewährleisten.
  4. (4)Absatz 4,Tätigkeiten der Ordinationsassistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Ordinationsassistenz in Ausbildung), sofern die Ordinationsassistenz in Ausbildung über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Ordinationsassistenz in Ausbildung nachzuweisen. Kann nach Ablauf der dreijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit in der Ordinationsassistenz. Die Unterbrechung der Ausbildung in FolgeTätigkeiten der Ordinationsassistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Ordinationsassistenz in Ausbildung), sofern die Ordinationsassistenz in Ausbildung über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Ordinationsassistenz in Ausbildung nachzuweisen. Kann nach Ablauf der dreijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit in der Ordinationsassistenz. Die Unterbrechung der Ausbildung in Folge
    1. 1.Ziffer einsvon Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. 2.Ziffer 2von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    3. 3.Ziffer 3eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246,eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 246,
    4. 4.Ziffer 4eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, odereines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, oder
    5. 5.Ziffer 5einer Familienhospizkarenz oder -freistellung nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder
    6. 6.Ziffer 6einer länger als drei Monate dauernden Erkrankung
    hemmt den Lauf der dreijährigen Frist.

Stand vor dem 02.08.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 02.08.2017
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit, einem selbständigen Ambulatorium oder einer Sanitätsbehörde erfolgen, sofern dieser/diese/dieses alle in der Ausbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung ist an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß § 22 oder einem Lehrgang für Ordinationsassistenz gemäß § 23 zu absolvieren. Bei Ausbildungen im Dienstverhältnis besteht die Möglichkeit einer auf die Abhaltung der theoretischen Ausbildung eingeschränkten Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.Die theoretische Ausbildung ist an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß Paragraph 22, oder einem Lehrgang für Ordinationsassistenz gemäß Paragraph 23, zu absolvieren. Bei Ausbildungen im Dienstverhältnis besteht die Möglichkeit einer auf die Abhaltung der theoretischen Ausbildung eingeschränkten Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist der bestmögliche Theorie-Praxis-Transfer zu gewährleisten.
  4. (4)Absatz 4,Tätigkeiten der Ordinationsassistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Ordinationsassistenz in Ausbildung), sofern die Ordinationsassistenz in Ausbildung über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Ordinationsassistenz in Ausbildung nachzuweisen. Kann nach Ablauf der dreijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit in der Ordinationsassistenz. Die Unterbrechung der Ausbildung in FolgeTätigkeiten der Ordinationsassistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Ordinationsassistenz in Ausbildung), sofern die Ordinationsassistenz in Ausbildung über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Ordinationsassistenz in Ausbildung nachzuweisen. Kann nach Ablauf der dreijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit in der Ordinationsassistenz. Die Unterbrechung der Ausbildung in Folge
    1. 1.Ziffer einsvon Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. 2.Ziffer 2von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    3. 3.Ziffer 3eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246,eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 246,
    4. 4.Ziffer 4eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, odereines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, oder
    5. 5.Ziffer 5einer Familienhospizkarenz oder -freistellung nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder
    6. 6.Ziffer 6einer länger als drei Monate dauernden Erkrankung
    hemmt den Lauf der dreijährigen Frist.

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