§ 44a B-AStV

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 B-BSG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, B-BSG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
    1. 1.Ziffer einsIm Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
    2. 2.Ziffer 2im Fall von Alarm nach Anweisung einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Bediensteten die Arbeitsstätte verlassen haben,
    3. 3.Ziffer 3die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Bediensteten unbedingt notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 B-BSG.Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach Paragraph 25, Absatz eins bis 3 B-BSG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 B-BSG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, B-BSG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
    1. 1.Ziffer einsIm Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
    2. 2.Ziffer 2im Fall von Alarm nach Anweisung einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Bediensteten die Arbeitsstätte verlassen haben,
    3. 3.Ziffer 3die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Bediensteten unbedingt notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 B-BSG.Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach Paragraph 25, Absatz eins bis 3 B-BSG.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten