§ 5 SEPP-V Schlussbestimmungen

Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
Schlussbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 11.07.2026 bis 31.07.2026
Schlussbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten