§ 5 SEPP-V Schlussbestimmungen

SEPP-V - Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Schlussbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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