Die Übermittlungen von Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbaren mitteilungspflichtigen Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter Unterabsatz, Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024, in elektronischer Form haben im Wege der webbasierten Applikation gemäß § 1 zu erfolgen. Auf diese Übermittlungen sind die §§ 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nutzung der webbasierten Applikation gemäß § 1 insofern ausschließlich der elektronischen, automationsunterstützten Datenübermittlung dient und an die Stelle des Prospekteinreichers der Übermittlungspflichtige tritt. Die Übermittlungen von Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbaren mitteilungspflichtigen Dokumenten gemäß Artikel 4, Absatz 3, dritter Unterabsatz, Artikel 8, Absatz eins und 2 und Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024, in elektronischer Form haben im Wege der webbasierten Applikation gemäß Paragraph eins, zu erfolgen. Auf diese Übermittlungen sind die Paragraphen eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nutzung der webbasierten Applikation gemäß Paragraph eins, insofern ausschließlich der elektronischen, automationsunterstützten Datenübermittlung dient und an die Stelle des Prospekteinreichers der Übermittlungspflichtige tritt.
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