Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch E-ID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 5 E-GovG nachzuweisen.Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch E-ID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß Paragraph 5, E-GovG nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich daraufAbweichend von Absatz eins, können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich darauf
1.Ziffer einsaufgrund einer generellen Anmerkung der Berufsberechtigung in ihrer E-ID gemäß § 5 Abs. 2 E-GovG oderaufgrund einer generellen Anmerkung der Berufsberechtigung in ihrer E-ID gemäß Paragraph 5, Absatz 2, E-GovG oder
2.Ziffer 2durch qualifiziert elektronisch signierte Erklärung im Einzelfall
berufen.
(3)Absatz 3,Soweit ein Nachweis der Vertretungsmacht gemäß Abs. 1 in der Kette von der handelnden natürlichen Person über den gegebenenfalls durch sie vertretenen Prospekteinreicher bis zum letztlich vertretenen Emittenten nicht möglich ist und die Ausnahme des Abs. 2 nicht greift, sind ausnahmsweise qualifiziert elektronisch signierte Vollmachten oder elektronisch besiegelte Registerauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht in der Kette bis zum letztlich vertretenen Emittenten vorzulegen.Soweit ein Nachweis der Vertretungsmacht gemäß Absatz eins, in der Kette von der handelnden natürlichen Person über den gegebenenfalls durch sie vertretenen Prospekteinreicher bis zum letztlich vertretenen Emittenten nicht möglich ist und die Ausnahme des Absatz 2, nicht greift, sind ausnahmsweise qualifiziert elektronisch signierte Vollmachten oder elektronisch besiegelte Registerauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht in der Kette bis zum letztlich vertretenen Emittenten vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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