Zum elektronischen Nachweis der erfolgten Billigung des Prospektes oder sonstigen Dokuments gemäß § 13 Abs. 4 KMG hat die FMA auf dem final zur Billigung vorgelegten Dokument einen Billigungsvermerk mit Amtssignatur anzubringen. Zum elektronischen Nachweis der erfolgten Billigung des Prospektes oder sonstigen Dokuments gemäß Paragraph 13, Absatz 4, KMG hat die FMA auf dem final zur Billigung vorgelegten Dokument einen Billigungsvermerk mit Amtssignatur anzubringen.
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