§ 4 SEPP-V Elektronischer Nachweis der Prospektbilligung

SEPP-V - Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Zum elektronischen Nachweis der erfolgten Billigung des Prospektes oder sonstigen Dokuments gemäß § 13 Abs. 4 KMG hat die FMA auf dem final zur Billigung vorgelegten Dokument einen Billigungsvermerk mit Amtssignatur anzubringen. Zum elektronischen Nachweis der erfolgten Billigung des Prospektes oder sonstigen Dokuments gemäß Paragraph 13, Absatz 4, KMG hat die FMA auf dem final zur Billigung vorgelegten Dokument einen Billigungsvermerk mit Amtssignatur anzubringen.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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