Gesamte Rechtsvorschrift SEPP-V

Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung

SEPP-V
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 SEPP-V Prospekte und vergleichbare bewilligungspflichtige Dokumente


Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) und Verordnungszweck
  1. (1)Absatz eins,Das in diesem Abschnitt geregelte Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) ist eine webbasierte Applikation der FMA zur eindeutigen technischen Zuordnung eines Prospektes, der elektronisch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung bei der FMA vorgelegt wird, ebenso wie der sonstigen zur Billigung vorgelegten Dokumente zu einem bestimmten Emittenten.
  2. (2)Absatz 2,Die webbasierte Applikation dient der elektronischen Kommunikation zwischen demjenigen, der die Dokumente zur Billigung vorlegt (im Folgenden: Prospekteinreicher) und der FMA gemäß § 13 Abs. 4 dritter Satz des Kapitalmarktgesetzes – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2026. Sie ist über die offizielle Internetdomäne der FMA (https://www.fma.gv.at/) zu nutzen.Die webbasierte Applikation dient der elektronischen Kommunikation zwischen demjenigen, der die Dokumente zur Billigung vorlegt (im Folgenden: Prospekteinreicher) und der FMA gemäß Paragraph 13, Absatz 4, dritter Satz des Kapitalmarktgesetzes – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026,. Sie ist über die offizielle Internetdomäne der FMA (https://www.fma.gv.at/) zu nutzen.

§ 2 SEPP-V Identifizierung und Authentifizierung des Prospekteinreichers


  1. (1)Absatz eins,Vor der erstmaligen Nutzung des SEPP hat sich der Nutzungswerber als Prospekteinreicher oder als eine Prospekteinreicher vertretende natürliche Person zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung zur Nutzung des SEPP erfolgen die Identifizierung des Prospekteinreichers oder der ihn vertretenden natürlichen Person und die Authentifizierung seines Ersuchens über die Funktion E-ID gemäß § 4 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022. Zum Zwecke der multifaktoriellen Authentifizierung im Zuge der weiteren Nutzung des SEPP durch registrierte Nutzer ist von diesen im Rahmen der Registrierung auch eine E-Mail-Adresse anzugeben und diese von der FMA zu verifizieren und zu speichern.Vor der erstmaligen Nutzung des SEPP hat sich der Nutzungswerber als Prospekteinreicher oder als eine Prospekteinreicher vertretende natürliche Person zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung zur Nutzung des SEPP erfolgen die Identifizierung des Prospekteinreichers oder der ihn vertretenden natürlichen Person und die Authentifizierung seines Ersuchens über die Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,. Zum Zwecke der multifaktoriellen Authentifizierung im Zuge der weiteren Nutzung des SEPP durch registrierte Nutzer ist von diesen im Rahmen der Registrierung auch eine E-Mail-Adresse anzugeben und diese von der FMA zu verifizieren und zu speichern.
  2. (2)Absatz 2,Prospekteinreicher aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes haben vorrangig ein elektronisches Identifizierungsmittel ihres Mitgliedstaates gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG zu nutzen. Ist eine Nutzung gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre des Prospekteinreichers liegen, nicht möglich, ist ein aktueller, elektronisch besiegelter Registerauszug über die Identität des Prospekteinreichers vorzulegen.Prospekteinreicher aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes haben vorrangig ein elektronisches Identifizierungsmittel ihres Mitgliedstaates gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG zu nutzen. Ist eine Nutzung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre des Prospekteinreichers liegen, nicht möglich, ist ein aktueller, elektronisch besiegelter Registerauszug über die Identität des Prospekteinreichers vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Bei jeder Anmeldung zum Zwecke der Nutzung des SEPP im prospektrechtlichen Billigungsverfahren hat sich der Prospekteinreicher mittels E-ID und an seine E-Mail-Adresse übermittelte Transaktionsnummer (TAN) zu identifizieren und sein Ersuchen multifaktoriell zu authentifizieren. Prospekteinreicher, die das SEPP ausnahmsweise gemäß Abs. 2 zweiter Satz nutzen, haben anstelle der E-ID eine qualifiziert elektronisch signierte Erklärung (Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität, ABl. Nr. L 2024/1183 vom 30.04.2024) abzugeben, in der sie sich auf die mittels Registerauszug im Rahmen der Registrierung nachgewiesene Identität berufen.Bei jeder Anmeldung zum Zwecke der Nutzung des SEPP im prospektrechtlichen Billigungsverfahren hat sich der Prospekteinreicher mittels E-ID und an seine E-Mail-Adresse übermittelte Transaktionsnummer (TAN) zu identifizieren und sein Ersuchen multifaktoriell zu authentifizieren. Prospekteinreicher, die das SEPP ausnahmsweise gemäß Absatz 2, zweiter Satz nutzen, haben anstelle der E-ID eine qualifiziert elektronisch signierte Erklärung (Artikel 3, Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität, ABl. Nr. L 2024/1183 vom 30.04.2024) abzugeben, in der sie sich auf die mittels Registerauszug im Rahmen der Registrierung nachgewiesene Identität berufen.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA verarbeitet zum Zwecke der Identifizierung und Authentifizierung sowie allfälligen Prüfung des Vorliegens der geltend gemachten Vertretungsmacht die an die E-ID gebundenen Attribute, die sich aus der Anlage ergeben.

§ 3 SEPP-V Nachweis der Vertretungsmacht


  1. (1)Absatz eins,Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch E-ID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 5 E-GovG nachzuweisen.Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch E-ID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß Paragraph 5, E-GovG nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich daraufAbweichend von Absatz eins, können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich darauf
    1. 1.Ziffer einsaufgrund einer generellen Anmerkung der Berufsberechtigung in ihrer E-ID gemäß § 5 Abs. 2 E-GovG oderaufgrund einer generellen Anmerkung der Berufsberechtigung in ihrer E-ID gemäß Paragraph 5, Absatz 2, E-GovG oder
    2. 2.Ziffer 2durch qualifiziert elektronisch signierte Erklärung im Einzelfall
    berufen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit ein Nachweis der Vertretungsmacht gemäß Abs. 1 in der Kette von der handelnden natürlichen Person über den gegebenenfalls durch sie vertretenen Prospekteinreicher bis zum letztlich vertretenen Emittenten nicht möglich ist und die Ausnahme des Abs. 2 nicht greift, sind ausnahmsweise qualifiziert elektronisch signierte Vollmachten oder elektronisch besiegelte Registerauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht in der Kette bis zum letztlich vertretenen Emittenten vorzulegen.Soweit ein Nachweis der Vertretungsmacht gemäß Absatz eins, in der Kette von der handelnden natürlichen Person über den gegebenenfalls durch sie vertretenen Prospekteinreicher bis zum letztlich vertretenen Emittenten nicht möglich ist und die Ausnahme des Absatz 2, nicht greift, sind ausnahmsweise qualifiziert elektronisch signierte Vollmachten oder elektronisch besiegelte Registerauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht in der Kette bis zum letztlich vertretenen Emittenten vorzulegen.

§ 4 SEPP-V Elektronischer Nachweis der Prospektbilligung


Zum elektronischen Nachweis der erfolgten Billigung des Prospektes oder sonstigen Dokuments gemäß § 13 Abs. 4 KMG hat die FMA auf dem final zur Billigung vorgelegten Dokument einen Billigungsvermerk mit Amtssignatur anzubringen. Zum elektronischen Nachweis der erfolgten Billigung des Prospektes oder sonstigen Dokuments gemäß Paragraph 13, Absatz 4, KMG hat die FMA auf dem final zur Billigung vorgelegten Dokument einen Billigungsvermerk mit Amtssignatur anzubringen.

§ 4a SEPP-V Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbare mitteilungspflichtige Dokumente


Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbare mitteilungspflichtige Dokumente

Die Übermittlungen von Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbaren mitteilungspflichtigen Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter Unterabsatz, Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024, in elektronischer Form haben im Wege der webbasierten Applikation gemäß § 1 zu erfolgen. Auf diese Übermittlungen sind die §§ 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nutzung der webbasierten Applikation gemäß § 1 insofern ausschließlich der elektronischen, automationsunterstützten Datenübermittlung dient und an die Stelle des Prospekteinreichers der Übermittlungspflichtige tritt. Die Übermittlungen von Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbaren mitteilungspflichtigen Dokumenten gemäß Artikel 4, Absatz 3, dritter Unterabsatz, Artikel 8, Absatz eins und 2 und Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024, in elektronischer Form haben im Wege der webbasierten Applikation gemäß Paragraph eins, zu erfolgen. Auf diese Übermittlungen sind die Paragraphen eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nutzung der webbasierten Applikation gemäß Paragraph eins, insofern ausschließlich der elektronischen, automationsunterstützten Datenübermittlung dient und an die Stelle des Prospekteinreichers der Übermittlungspflichtige tritt.

§ 5 SEPP-V Schlussbestimmungen


Schlussbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft.

Anlage

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten