§ 4 eHealthV 2025 Speicherverpflichtungen

eHealth-Verordnung 2025

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2025 bis 31.12.9999
Allgemeine Speicherverpflichtung
  1. (1)Absatz eins,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012 haben die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 betreffend COVID-19, Influenza, Affenpocken und, Humane Papillomaviren (HPV), Herpes Zoster und Pneumokokken im zentralen Impfregister zu speichern.eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012 haben die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 betreffend COVID-19, Influenza, Affenpocken und, Humane Papillomaviren (HPV), Herpes Zoster und Pneumokokken im zentralen Impfregister zu speichern.
  2. (2)Absatz 2,Über Abs. 1 hinaus dürfenÜber Absatz eins, hinaus dürfen
    1. 1.Ziffer einseImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 GTelG 2012 zu anderen als in Abs. 1 genannten Erkrankungen undeImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, GTelG 2012 zu anderen als in Absatz eins, genannten Erkrankungen und
    2. 2.Ziffer 2eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. b die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 zu den in § 5 Abs. 2 genannten ErkrankungeneImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera b, die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, zu den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Erkrankungen
    im zentralen Impfregister speichern. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 GTelG 2012 verarbeitet werden.im zentralen Impfregister speichern. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zu den Zwecken gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, GTelG 2012 verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3,Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 2 und § 3 anzuwenden.Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, anzuwenden.

Stand vor dem 04.12.2025

In Kraft vom 29.01.2025 bis 04.12.2025
Allgemeine Speicherverpflichtung
  1. (1)Absatz eins,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012 haben die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 betreffend COVID-19, Influenza, Affenpocken und, Humane Papillomaviren (HPV), Herpes Zoster und Pneumokokken im zentralen Impfregister zu speichern.eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012 haben die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 betreffend COVID-19, Influenza, Affenpocken und, Humane Papillomaviren (HPV), Herpes Zoster und Pneumokokken im zentralen Impfregister zu speichern.
  2. (2)Absatz 2,Über Abs. 1 hinaus dürfenÜber Absatz eins, hinaus dürfen
    1. 1.Ziffer einseImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 GTelG 2012 zu anderen als in Abs. 1 genannten Erkrankungen undeImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, GTelG 2012 zu anderen als in Absatz eins, genannten Erkrankungen und
    2. 2.Ziffer 2eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. b die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 zu den in § 5 Abs. 2 genannten ErkrankungeneImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera b, die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, zu den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Erkrankungen
    im zentralen Impfregister speichern. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 GTelG 2012 verarbeitet werden.im zentralen Impfregister speichern. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zu den Zwecken gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, GTelG 2012 verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3,Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 2 und § 3 anzuwenden.Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, anzuwenden.

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