§ 3 eHealthV 2025 Standards für Terminologien

eHealthV 2025 - eHealth-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Terminologien, aktualisierte Terminologien sowie ihre eindeutige Kennung (§ 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unter www.gesundheit.gv.at und unter www.impfen.gv.at zu veröffentlichen.Terminologien, aktualisierte Terminologien sowie ihre eindeutige Kennung (Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012) sind als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unter www.gesundheit.gv.at und unter www.impfen.gv.at zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern eine Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 besteht, sind die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.Sofern eine Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, besteht, sind die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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