§ 4 eHealthV 2025 Speicherverpflichtungen

eHealthV 2025 - eHealth-Verordnung 2025

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Allgemeine Speicherverpflichtung
  1. (1)Absatz eins,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012 haben die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 betreffend COVID-19, Influenza, Affenpocken, Humane Papillomaviren (HPV), Herpes Zoster und Pneumokokken im zentralen Impfregister zu speichern.eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012 haben die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 betreffend COVID-19, Influenza, Affenpocken, Humane Papillomaviren (HPV), Herpes Zoster und Pneumokokken im zentralen Impfregister zu speichern.
  2. (2)Absatz 2,Über Abs. 1 hinaus dürfenÜber Absatz eins, hinaus dürfen
    1. 1.Ziffer einseImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 GTelG 2012 zu anderen als in Abs. 1 genannten Erkrankungen undeImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, GTelG 2012 zu anderen als in Absatz eins, genannten Erkrankungen und
    2. 2.Ziffer 2eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. b die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 zu den in § 5 Abs. 2 genannten ErkrankungeneImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera b, die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, zu den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Erkrankungen
    im zentralen Impfregister speichern. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 GTelG 2012 verarbeitet werden.im zentralen Impfregister speichern. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zu den Zwecken gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, GTelG 2012 verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3,Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 2 und § 3 anzuwenden.Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, anzuwenden.
In Kraft seit 05.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 eHealthV 2025


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 eHealthV 2025 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 eHealthV 2025


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 eHealthV 2025


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 eHealthV 2025 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis eHealthV 2025 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 eHealthV 2025
§ 5 eHealthV 2025