Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 8 umfassen für die ELGA GmbHDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 8, umfassen für die ELGA GmbH
1.Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 sowieeinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie
2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 7.einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz 7,
(2)Absatz 2,Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 10 umfassen für die ELGA GmbH einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 3.Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 10, umfassen für die ELGA GmbH einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,
(3)Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Z 3 besteht für die ELGA GmbH ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem in § 30 genannten Zeitpunkt.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, besteht für die ELGA GmbH ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem in Paragraph 30, genannten Zeitpunkt.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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