Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß § 24c Abs. 2 folgende Auswahlmöglichkeiten:Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, folgende Auswahlmöglichkeiten:
1.Ziffer eins„Bildungseinrichtung“,
2.Ziffer 2„Arbeitsplatz/Betrieb“,
3.Ziffer 3„Wohnbereich“,
4.Ziffer 4„Betreute Wohneinrichtung“,
5.Ziffer 5„Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“,
6.Ziffer 6„Ordination“,
7.Ziffer 7„Öffentliche Impfstelle“ und
8.Ziffer 8„Öffentliche Impfstraße/Impfbus“.
(2)Absatz 2,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben jenes Impfsetting zu wählen, das bei der Zusammenschau aller im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben am ehesten der Lebensrealität entspricht.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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