Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 9 umfassen für Apotheken gemäß § 1 des ApothekengesetzesDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 9, umfassen für Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes
1.Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 1,einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,,
2.Ziffer 2einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 undeinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, und
3.Ziffer 3einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3.einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3,
(2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 2, soweit es die von ihr nachgetragenen Impfungen betrifft.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,, soweit es die von ihr nachgetragenen Impfungen betrifft.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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