§ 19 eHealthV 2025 (eHealth-Verordnung 2025), Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen - JUSLINE Österreich
§ 19 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen
2.Ziffer 2die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sowie
3.Ziffer 3die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
(2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 6 für die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 6, für die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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