§ 24 eHealthV 2025 Die Rolle der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter

eHealthV 2025 - eHealth-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:   
    1. 1.Ziffer einsdie von ihm vorgenommene Speicherung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012,die von ihm vorgenommene Speicherung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012,
    2. 2.Ziffer 2die von ihm zu Beratungszwecken oder zur Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe
      1. a)Litera aauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 undauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 und
      2. b)Litera bauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 sowieauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 sowie
    3. 4.Ziffer 4die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012.die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012.
  2. (2)Absatz 2,Dem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter obliegen folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsHinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO, sofern es sich um eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012 handelt undHinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO, sofern es sich um eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012 handelt und
    2. 2.Ziffer 2Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 4 GTelG 2012.Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis eHealthV 2025 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 14 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der ELGA GmbH§ 15 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter§ 16 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken§ 17 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Landeshauptleute§ 18 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Bezirksverwaltungsbehörden§ 19 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen§ 20 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Gesundheitsberatung 1450§ 21 eHealthV 2025 Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO§ 22 eHealthV 2025 Die Rolle des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin§ 23 eHealthV 2025 Die Rolle der ELGA GmbH§ 24 eHealthV 2025 Die Rolle der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter§ 25 eHealthV 2025 Die Rolle der Öffentlichen Apotheken§ 26 eHealthV 2025 Die Rolle der Landeshauptleute§ 27 eHealthV 2025 Die Rolle der Bezirksverwaltungsbehörden§ 28 eHealthV 2025 Die Rolle der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen§ 29 eHealthV 2025 Die Rolle der Gesundheitsberatung 1450§ 30 eHealthV 2025 Betrieb des eImpfpasses§ 31 eHealthV 2025 Pilot- und Übergangsbetrieb§ 32 eHealthV 2025 Pflichten der ELGA GmbH§ 33 eHealthV 2025 Schlussbestimmungen§ 34 eHealthV 2025 Übergangsbestimmungen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 eHealthV 2025
§ 25 eHealthV 2025