§ 18 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Bezirksverwaltungsbehörden

eHealthV 2025 - eHealth-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für Amtsärzte und Amtsärztinnen einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 2.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für Amtsärzte und Amtsärztinnen einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,
  2. (2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für die Bezirksverwaltungsbehörden einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen für die Bezirksverwaltungsbehörden einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.
  3. (3)Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für die BezirksverwaltungsbehördenDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen für die Bezirksverwaltungsbehörden
    1. 1.Ziffer einseinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sowieeinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sowie
    2. 2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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§ 8 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses§ 9 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigung zur Gesundheitsvorsorge§ 10 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen§ 11 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement§ 12 eHealthV 2025 Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen§ 13 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen§ 14 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der ELGA GmbH§ 15 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter§ 16 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken§ 17 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Landeshauptleute§ 18 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Bezirksverwaltungsbehörden§ 19 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen§ 20 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Gesundheitsberatung 1450§ 21 eHealthV 2025 Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO§ 22 eHealthV 2025 Die Rolle des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin§ 23 eHealthV 2025 Die Rolle der ELGA GmbH§ 24 eHealthV 2025 Die Rolle der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter§ 25 eHealthV 2025 Die Rolle der Öffentlichen Apotheken§ 26 eHealthV 2025 Die Rolle der Landeshauptleute§ 27 eHealthV 2025 Die Rolle der Bezirksverwaltungsbehörden§ 28 eHealthV 2025 Die Rolle der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 eHealthV 2025
§ 19 eHealthV 2025