Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für Amtsärzte und Amtsärztinnen einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 2.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für Amtsärzte und Amtsärztinnen einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für die Bezirksverwaltungsbehörden einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen für die Bezirksverwaltungsbehörden einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.
(3)Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für die BezirksverwaltungsbehördenDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen für die Bezirksverwaltungsbehörden
1.Ziffer einseinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sowieeinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sowie
2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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