Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2026
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für die Landeshauptleute einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen für die Landeshauptleute einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.
(2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für die LandeshauptleuteDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen für die Landeshauptleute
1.Ziffer einseinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sowieeinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sowie
2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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