§ 20 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Gesundheitsberatung 1450

eHealthV 2025 - eHealth-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026

Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 9 umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 für die Gesundheitsberatung 1450. Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 9, umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, für die Gesundheitsberatung 1450.

In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis eHealthV 2025 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 10 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen§ 11 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement§ 12 eHealthV 2025 Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen§ 13 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen§ 14 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der ELGA GmbH§ 15 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter§ 16 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken§ 17 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Landeshauptleute§ 18 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Bezirksverwaltungsbehörden§ 19 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen§ 20 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Gesundheitsberatung 1450§ 21 eHealthV 2025 Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO§ 22 eHealthV 2025 Die Rolle des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin§ 23 eHealthV 2025 Die Rolle der ELGA GmbH§ 24 eHealthV 2025 Die Rolle der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter§ 25 eHealthV 2025 Die Rolle der Öffentlichen Apotheken§ 26 eHealthV 2025 Die Rolle der Landeshauptleute§ 27 eHealthV 2025 Die Rolle der Bezirksverwaltungsbehörden§ 28 eHealthV 2025 Die Rolle der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen§ 29 eHealthV 2025 Die Rolle der Gesundheitsberatung 1450§ 30 eHealthV 2025 Betrieb des eImpfpasses
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 eHealthV 2025
§ 21 eHealthV 2025