§ 1 eHealthV 2025 Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass (eImpfpass) gemäß dem 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts des GTelG 2012, insbesondere
- 1.Ziffer einszu den Zeitpunkten und Voraussetzungen, ab und unter denen die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern sind,zu den Zeitpunkten und Voraussetzungen, ab und unter denen die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern sind,
- 2.Ziffer 2zu den spezifischen Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister gemäß § 24c in Verbindung mit § 24f Abs. 4 GTelG 2012,zu den spezifischen Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 c, in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012,
- 3.Ziffer 3zur Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemäß § 24b Abs. 3 gemeinsamen Verantwortlichen des eImpfpasses sowiezur Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 04.03.2021 Seite 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemäß Paragraph 24 b, Absatz 3, gemeinsamen Verantwortlichen des eImpfpasses sowie
- 4.Ziffer 4zu den Zeiten von Pilot-, Voll- und Übergangsbetrieb sowie zur jeweils einzuhaltenden Vorgehensweise.
§ 2 eHealthV 2025 Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien
Standards für Inhalt, Struktur und Format
- (1)Absatz eins,Standards für Inhalt, Struktur und Format der gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben sowie die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 ersichtlichen Daten sind im Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) in der Anlage festgelegt.Standards für Inhalt, Struktur und Format der gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben sowie die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 ersichtlichen Daten sind im Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) in der Anlage festgelegt.
- (2)Absatz 2,Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 und Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 haben alle Felder in der angegebenen Kardinalität zu enthalten, die in dem Implementierungsleitfaden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) und „Fixed“ (F) bezeichnet sind.Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 und Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 haben alle Felder in der angegebenen Kardinalität zu enthalten, die in dem Implementierungsleitfaden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) und „Fixed“ (F) bezeichnet sind.
- (3)Absatz 3,Aktualisierungen des Implementierungsleitfadens gemäß Abs. 1, welche die Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) oder „Fixed“ (F) betreffen („Hauptversionen“), sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen ohne Kundmachung in einer Verordnung unter www.impfen.gv.at veröffentlicht und verwendet werden.Aktualisierungen des Implementierungsleitfadens gemäß Absatz eins,, welche die Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) oder „Fixed“ (F) betreffen („Hauptversionen“), sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen ohne Kundmachung in einer Verordnung unter www.impfen.gv.at veröffentlicht und verwendet werden.
- (4)Absatz 4,Der Implementierungsleitfaden gemäß Abs. 1 und dessen Aktualisierungen gemäß Abs. 3, deren Prüfsumme sowie ihre eindeutigen Kennungen (§ 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unter www.gesundheit.gv.at und www.impfen.gv.at zu veröffentlichen.Der Implementierungsleitfaden gemäß Absatz eins und dessen Aktualisierungen gemäß Absatz 3,, deren Prüfsumme sowie ihre eindeutigen Kennungen (Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012) sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unter www.gesundheit.gv.at und www.impfen.gv.at zu veröffentlichen.
§ 3 eHealthV 2025 Standards für Terminologien
- (1)Absatz eins,Terminologien, aktualisierte Terminologien sowie ihre eindeutige Kennung (§ 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unter www.gesundheit.gv.at und unter www.impfen.gv.at zu veröffentlichen.Terminologien, aktualisierte Terminologien sowie ihre eindeutige Kennung (Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012) sind als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unter www.gesundheit.gv.at und unter www.impfen.gv.at zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2,Sofern eine Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 besteht, sind die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.Sofern eine Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, besteht, sind die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.
§ 4 eHealthV 2025 Speicherverpflichtungen
Allgemeine Speicherverpflichtung
- (1)Absatz eins,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012 haben die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 betreffend COVID-19, Influenza, Affenpocken, Humane Papillomaviren (HPV), Herpes Zoster und Pneumokokken im zentralen Impfregister zu speichern.eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012 haben die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 betreffend COVID-19, Influenza, Affenpocken, Humane Papillomaviren (HPV), Herpes Zoster und Pneumokokken im zentralen Impfregister zu speichern.
- (2)Absatz 2,Über Abs. 1 hinaus dürfenÜber Absatz eins, hinaus dürfen
- 1.Ziffer einseImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 GTelG 2012 zu anderen als in Abs. 1 genannten Erkrankungen undeImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, GTelG 2012 zu anderen als in Absatz eins, genannten Erkrankungen und
- 2.Ziffer 2eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. b die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 zu den in § 5 Abs. 2 genannten ErkrankungeneImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera b, die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, zu den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Erkrankungen
im zentralen Impfregister speichern. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 GTelG 2012 verarbeitet werden.im zentralen Impfregister speichern. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zu den Zwecken gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, GTelG 2012 verarbeitet werden. - (3)Absatz 3,Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 2 und § 3 anzuwenden.Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, anzuwenden.
§ 5 eHealthV 2025 Voraussetzungen für die Speicherung von Antikörperbestimmungen
- (1)Absatz eins,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter sind gemäß § 24c Abs. 3 GTelG 2012 unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung zur Speicherung von Antikörperbestimmungen verpflichtet.eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter sind gemäß Paragraph 24 c, Absatz 3, GTelG 2012 unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung zur Speicherung von Antikörperbestimmungen verpflichtet.
- (2)Absatz 2,Von den eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern dürfen nur Antikörperbestimmungen im zentralen Impfregister gespeichert werden, die sich auf folgende Erkrankungen beziehen:
- 1.Ziffer einsDiphtherie,
- 2.Ziffer 2Masern,
- 3.Ziffer 3Röteln,
- 4.Ziffer 4Hepatitis A,
- 5.Ziffer 5Hepatitis B,
- 6.Ziffer 6Polio,
- 7.Ziffer 7Tetanus,
- 8.Ziffer 8Varizellen und
- 9.Ziffer 9Tollwut.
- (3)Absatz 3,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter, die Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß § 3 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 oder Amtsärzte und Amtsärztinnen, einschließlich Militärärzte und Militärärztinnen (§ 41 ÄrzteG 1998) sind, dürfen über die in Abs. 1 genannten Erkrankungen hinaus auch Antikörperbestimmungen zu anderen Erkrankungen im zentralen Impfregister speichern, wenn dies im Einzelfall medizinisch indiziert ist. Die Beurteilung, ob ein solcher Einzelfall vorliegt, obliegt dem Angehörigen des ärztlichen Berufs.eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter, die Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, oder Amtsärzte und Amtsärztinnen, einschließlich Militärärzte und Militärärztinnen (Paragraph 41, ÄrzteG 1998) sind, dürfen über die in Absatz eins, genannten Erkrankungen hinaus auch Antikörperbestimmungen zu anderen Erkrankungen im zentralen Impfregister speichern, wenn dies im Einzelfall medizinisch indiziert ist. Die Beurteilung, ob ein solcher Einzelfall vorliegt, obliegt dem Angehörigen des ärztlichen Berufs.
- (4)Absatz 4,Antikörperbestimmungen, die sich auf die in Abs. 1 genannten Erkrankungen oder auf Einzelfälle gemäß Abs. 2 beziehen, werden lebenslang gespeichert. Nach Ablauf der Speicherdauer werden die Angaben zu den Antikörperbestimmungen aus dem zentralen Impfregister gemäß § 24c Abs. 5 Z 2 GTelG 2012 gelöscht.Antikörperbestimmungen, die sich auf die in Absatz eins, genannten Erkrankungen oder auf Einzelfälle gemäß Absatz 2, beziehen, werden lebenslang gespeichert. Nach Ablauf der Speicherdauer werden die Angaben zu den Antikörperbestimmungen aus dem zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer 2, GTelG 2012 gelöscht.
§ 6 eHealthV 2025 Voraussetzungen für die Speicherung von Impfsettings
- (1)Absatz eins,Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß § 24c Abs. 2 folgende Auswahlmöglichkeiten:Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, folgende Auswahlmöglichkeiten:
- 1.Ziffer eins„Bildungseinrichtung“,
- 2.Ziffer 2„Arbeitsplatz/Betrieb“,
- 3.Ziffer 3„Wohnbereich“,
- 4.Ziffer 4„Betreute Wohneinrichtung“,
- 5.Ziffer 5„Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“,
- 6.Ziffer 6„Ordination“,
- 7.Ziffer 7„Öffentliche Impfstelle“ und
- 8.Ziffer 8„Öffentliche Impfstraße/Impfbus“.
- (2)Absatz 2,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben jenes Impfsetting zu wählen, das bei der Zusammenschau aller im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben am ehesten der Lebensrealität entspricht.
§ 7 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen
Grundsätze des Zugriffs auf das zentrale Impfregister
- (1)Absatz eins,Die Speicherung von Daten im zentralen Impfregister oder die Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.
- (2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 GTelG 2012 umfassen Zugriffe auf das zentrale ImpfregisterDie spezifischen Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 4, GTelG 2012 umfassen Zugriffe auf das zentrale Impfregister
- 1.Ziffer einsfür den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 GTelG 2012 (§ 8),für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, GTelG 2012 (Paragraph 8,),
- 2.Ziffer 2zur Gesundheitsvorsorge (§ 9),zur Gesundheitsvorsorge (Paragraph 9,),
- 3.Ziffer 3zur Wahrnehmung der Rechte von Bürger/innen gemäß § 24e GTelG 2012 (§ 10),zur Wahrnehmung der Rechte von Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 (Paragraph 10,),
- 4.Ziffer 4zum Krisenmanagement (§ 11) sowiezum Krisenmanagement (Paragraph 11,) sowie
- 5.Ziffer 5zum Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012, für Auswertungen gemäß § 24g GTelG 2012 und für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen (§ 12).zum Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012, für Auswertungen gemäß Paragraph 24 g, GTelG 2012 und für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen (Paragraph 12,).
- (3)Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 2 umfassenDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Absatz 2, umfassen
- 1.Ziffer einsschreibende Zugriffe, wenn die Verarbeitung auf eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes eingeschränkt ist, und
- 2.Ziffer 2lesende Zugriffe, wenn die Speicherung oder Änderung des Datensatzes unzulässig ist.
- (4)Absatz 4,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen können lesend oder schreibend oder lesend und schreibend sein.
- (5)Absatz 5,Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts.
§ 8 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses
- (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses umfassen insbesondere Zugriffe zur
- 1.Ziffer einsLöschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Abs. 2),Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Absatz 2,),
- 2.Ziffer 2Stornierung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Abs. 3),Stornierung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Absatz 3,),
- 3.Ziffer 3Bereitstellung des jeweils aktuellen Impfplan Österreichs (Abs. 4),Bereitstellung des jeweils aktuellen Impfplan Österreichs (Absatz 4,),
- 4.Ziffer 4Bereitstellung von elektronischen Schnittstellen (Abs. 5),Bereitstellung von elektronischen Schnittstellen (Absatz 5,),
- 5.Ziffer 5automatisierten Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich (Abs. 6).automatisierten Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich (Absatz 6,).
- (2)Absatz 2,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 5 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 5, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
- (3)Absatz 3,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Stornierung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 28b Abs. 6 GTelG 2012 hat die ELGA GmbH.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Stornierung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 28 b, Absatz 6, GTelG 2012 hat die ELGA GmbH.
- (4)Absatz 4,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bereitstellung des jeweils aktuellen Impfplan Österreichs gemäß § 24c Abs. 6 Z 1 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bereitstellung des jeweils aktuellen Impfplan Österreichs gemäß Paragraph 24 c, Absatz 6, Ziffer eins, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
- (5)Absatz 5,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bereitstellung von elektronischen Schnittstellen gemäß § 24c Abs. 6 Z 2 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bereitstellung von elektronischen Schnittstellen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 6, Ziffer 2, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
- (6)Absatz 6,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur automatisierten Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur automatisierten Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
- (7)Absatz 7,Über Abs. 1 Z 1 bis Z 5 hinaus besteht eine spezifische Zugriffsberechtigung für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und für die ELGA GmbH dann, wenn dieser Zugriff für die Inbetriebhaltung oder Wartung des eImpfpasses unbedingt erforderlich ist. Ein Zugriff ist insbesondere dann unbedingt erforderlich, wenn er der Abwehr von Gefahr für Leib und Leben einer betroffenen Person dient.Über Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, hinaus besteht eine spezifische Zugriffsberechtigung für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und für die ELGA GmbH dann, wenn dieser Zugriff für die Inbetriebhaltung oder Wartung des eImpfpasses unbedingt erforderlich ist. Ein Zugriff ist insbesondere dann unbedingt erforderlich, wenn er der Abwehr von Gefahr für Leib und Leben einer betroffenen Person dient.
§ 9 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigung zur Gesundheitsvorsorge
- (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zur Gesundheitsvorsorge umfassen Zugriffe zur
- 1.Ziffer einsSpeicherung der Angaben im zentralen Impfregister (Abs. 2),Speicherung der Angaben im zentralen Impfregister (Absatz 2,),
- 2.Ziffer 2Nachtragung von Impfungen (Abs. 3),Nachtragung von Impfungen (Absatz 3,),
- 3.Ziffer 3Vidierung von selbsteingetragenen Impfungen (Abs. 4) undVidierung von selbsteingetragenen Impfungen (Absatz 4,) und
- 4.Ziffer 4Durchführung der Impf-Anamnese (Abs. 6) undDurchführung der Impf-Anamnese (Absatz 6,) und
- 5.Ziffer 5Impfberatung (Abs. 5).Impfberatung (Absatz 5,).
- (2)Absatz 2,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Speicherung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 haben die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Speicherung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 haben die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012.
- (3)Absatz 3,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Nachtragung von Impfungen gemäß § 24c Abs. 4 GTelG 2012 habenEine spezifische Zugriffsberechtigung zur Nachtragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, GTelG 2012 haben
- 1.Ziffer einseImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, undeImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, und
- 2.Ziffer 2Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,.
- (4)Absatz 4,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Vidierung von selbsteingetragenen Impfungen gemäß § 24c Abs. 4 Z 2 GTelG 2012 habenEine spezifische Zugriffsberechtigung zur Vidierung von selbsteingetragenen Impfungen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer 2, GTelG 2012 haben
- 1.Ziffer einseImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, undeImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, und
- 2.Ziffer 2Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes.Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes.
- (5)Absatz 5,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Durchführung der Impfberatung haben eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Durchführung der Impfberatung haben eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012.
- (6)Absatz 6,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Vornahme einer Impf-Anamnese haben
- 1.Ziffer einseImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen,
- 2.Ziffer 2Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes undApotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes und
- 3.Ziffer 3die Gesundheitsberatung 1450 gemäß § 2 Z 10 lit. g GTelG 2012.die Gesundheitsberatung 1450 gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera g, GTelG 2012.
§ 10 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen
- (1)Absatz eins,Abweichend von § 7 Abs. 1 benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß § 24e GTelG 2012 und Kapitel III der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 und Kapitel römisch drei der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung.
- (2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen umfassen Zugriffe zur
- 1.Ziffer einsWahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO (Abs. 3),Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO (Absatz 3,),
- 2.Ziffer 2Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO (Abs. 4),Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO (Absatz 4,),
- 3.Ziffer 3Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO (Abs. 5),Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO (Absatz 5,),
- 4.Ziffer 4Selbsteintragung von Impfungen (Abs. 6) undSelbsteintragung von Impfungen (Absatz 6,) und
- 5.Ziffer 5Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass (Abs. 7).Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass (Absatz 7,).
- (3)Absatz 3,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
- (4)Absatz 4,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO habenEine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO haben
- 1.Ziffer einsder jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012,der jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012,
- 2.Ziffer 2Amtsärzte und Amtsärztinnen und
- 3.Ziffer 3die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes für die von ihr nachgetragenen oder vidierten Impfungen.die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes für die von ihr nachgetragenen oder vidierten Impfungen.
- (5)Absatz 5,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012 habenEine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012 haben
- 1.Ziffer einsder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und
- 2.Ziffer 2die ELGA GmbH.
- (6)Absatz 6,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Selbsteintragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
- (7)Absatz 7,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
§ 11 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement
- (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement umfassen Zugriffe
- 1.Ziffer einsim Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 EpiG und im Rahmen der Pharmakovigilanz gemäß den §§ 75 ff des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, undim Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, EpiG und im Rahmen der Pharmakovigilanz gemäß den Paragraphen 75, ff des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, und
- 2.Ziffer 2zur Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012.zur Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012.
- (2)Absatz 2,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für die in Abs. 1 genannten Zwecke habenEine spezifische Zugriffsberechtigung für die in Absatz eins, genannten Zwecke haben
- 1.Ziffer einsder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
- 2.Ziffer 2die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich und
- 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich.
- (3)Absatz 3,Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst auch die erforderliche Auswertung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Erstellung und Aussendung der Impferinnerungsschreiben.Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst auch die erforderliche Auswertung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Erstellung und Aussendung der Impferinnerungsschreiben.
§ 12 eHealthV 2025 Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen
- (1)Absatz eins,Die sonstigen spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen Zugriffe
- 1.Ziffer einsim Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Abs. 2),im Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Absatz 2,),
- 2.Ziffer 2für Auswertungen (Abs. 3) undfür Auswertungen (Absatz 3,) und
- 3.Ziffer 3für die Abrechnung von Impfprogrammen (Abs. 4).für die Abrechnung von Impfprogrammen (Absatz 4,).
- (2)Absatz 2,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.Eine spezifische Zugriffsberechtigung für das Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
- (3)Absatz 3,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für Auswertungen gemäß § 24g GTelG 2012 habenEine spezifische Zugriffsberechtigung für Auswertungen gemäß Paragraph 24 g, GTelG 2012 haben
- 1.Ziffer einsder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
- 2.Ziffer 2die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich und
- 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich.
- (4)Absatz 4,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für die Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012 habenEine spezifische Zugriffsberechtigung für die Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012 haben
- 1.Ziffer einsder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
- 2.Ziffer 2die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
- 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
- 4.Ziffer 4die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012,die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012,
- 5.Ziffer 5die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie
- 6.Ziffer 6die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.
§ 13 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen
Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin
- (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 8 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen BundesministerinDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 8, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
- 1.Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 sowieeinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie
- 2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 und Abs. 7.einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 7,
- (2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen BundesministerinDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
- 1.Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4,einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4,,
- 2.Ziffer 2einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 5, soweit es die Bearbeitung von persönlichen Anliegen betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA-Ombudsstelle) undeinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5,, soweit es die Bearbeitung von persönlichen Anliegen betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA-Ombudsstelle) und
- 3.Ziffer 3einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Z 5, soweit es die Bearbeitung von Informationen und Beschwerden betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (eHealth-Servicestelle).einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5,, soweit es die Bearbeitung von Informationen und Beschwerden betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (eHealth-Servicestelle).
- (3)Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1, soweit es sich auf das bundesweite Krisenmanagement bezieht.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, soweit es sich auf das bundesweite Krisenmanagement bezieht.
- (4)Absatz 4,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen BundesministerinDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
- 1.Ziffer einseinen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 sowieeinen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie
- 2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
- (5)Absatz 5,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Z 3 besteht für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ab dem in § 31 Abs. 3 genannten Zeitpunkt für den Beginn des Übergangsbetriebs.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, besteht für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ab dem in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Zeitpunkt für den Beginn des Übergangsbetriebs.
§ 14 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der ELGA GmbH
- (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 8 umfassen für die ELGA GmbHDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 8, umfassen für die ELGA GmbH
- 1.Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 sowieeinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie
- 2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 7.einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz 7,
- (2)Absatz 2,Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 10 umfassen für die ELGA GmbH einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 3.Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 10, umfassen für die ELGA GmbH einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,
- (3)Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Z 3 besteht für die ELGA GmbH ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem in § 30 genannten Zeitpunkt.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, besteht für die ELGA GmbH ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem in Paragraph 30, genannten Zeitpunkt.
§ 15 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter
- (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 9 umfassenDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 9, umfassen
- 1.Ziffer einsfür eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012für eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012
- a)Litera aeinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 undeinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, und
- b)Litera beinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 und 5 sowieeinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie
- 2.Ziffer 2für eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. b GTelG 2012 einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 1.für eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera b, GTelG 2012 einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,
- (2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 und § 12 umfassen für den jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und § 12 Abs. 1 Z 3.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10 und Paragraph 12, umfassen für den jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
§ 16 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken
- (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 9 umfassen für Apotheken gemäß § 1 des ApothekengesetzesDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 9, umfassen für Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes
- 1.Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 1,einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,,
- 2.Ziffer 2einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 undeinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, und
- 3.Ziffer 3einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3.einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3,
- (2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 2, soweit es die von ihr nachgetragenen Impfungen betrifft.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,, soweit es die von ihr nachgetragenen Impfungen betrifft.
§ 17 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Landeshauptleute
- (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für die Landeshauptleute einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen für die Landeshauptleute einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.
- (2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für die LandeshauptleuteDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen für die Landeshauptleute
- 1.Ziffer einseinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sowieeinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sowie
- 2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
§ 18 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Bezirksverwaltungsbehörden
- (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für Amtsärzte und Amtsärztinnen einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 2.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für Amtsärzte und Amtsärztinnen einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,
- (2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für die Bezirksverwaltungsbehörden einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen für die Bezirksverwaltungsbehörden einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.
- (3)Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für die BezirksverwaltungsbehördenDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen für die Bezirksverwaltungsbehörden
- 1.Ziffer einseinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sowieeinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sowie
- 2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
§ 19 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen
- (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 5 fürDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 5, für
- 1.Ziffer einsdie Österreichische Gesundheitskasse,
- 2.Ziffer 2die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sowie
- 3.Ziffer 3die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
- (2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 6 für die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 6, für die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.
§ 21 eHealthV 2025 Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO
Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen
- (1)Absatz eins,Den in § 24b Abs. 3 GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen des eImpfpasses obliegen jeweils die in den § 22 bis § 29 zugewiesenen sowie die in Abs. 2 genannten aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO.Den in Paragraph 24 b, Absatz 3, GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen des eImpfpasses obliegen jeweils die in den Paragraph 22 bis Paragraph 29, zugewiesenen sowie die in Absatz 2, genannten aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO.
- (2)Absatz 2,Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen gemäß § 24b Abs. 3 Z 1 bis Z 6 GTelG 2012 jeweils folgende Pflichten:Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Paragraph 24 b, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 6, GTelG 2012 jeweils folgende Pflichten:
- 1.Ziffer einsErstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO,Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO,
- 2.Ziffer 2Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO,Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO,
- 3.Ziffer 3Sicherstellung der Datensicherheit,
- 4.Ziffer 4Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
- 5.Ziffer 5Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Art. 35 DSGVO notwendig ist,Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Artikel 35, DSGVO notwendig ist,
- 6.Ziffer 6Weiterleitung von Anträgen gemäß Abs. 3 an die eHealth-Servicestelle und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowieWeiterleitung von Anträgen gemäß Absatz 3, an die eHealth-Servicestelle und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowie
- 7.Ziffer 7Information der betroffenen Personen gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
- (3)Absatz 3,Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem III. Kapitel der DSGVO sind von einem der in § 24b Abs. 3 GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden (wobei Feiertage, Samstage und Sonntage in diese Frist nicht einzurechnen sind) an die eHealth-Servicestelle (§ 17 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) zur Beantwortung weiterzuleiten, wennAnträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem römisch drei. Kapitel der DSGVO sind von einem der in Paragraph 24 b, Absatz 3, GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden (wobei Feiertage, Samstage und Sonntage in diese Frist nicht einzurechnen sind) an die eHealth-Servicestelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
- 1.Ziffer einsdie betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
- 2.Ziffer 2das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß § 24e GTelG 2012 zusteht,das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 zusteht,
- 3.Ziffer 3kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Art. 12 Abs. 4 DSGVO vorliegt undkein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Artikel 12, Absatz 4, DSGVO vorliegt und
- 4.Ziffer 4der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.
§ 22 eHealthV 2025 Die Rolle des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin
- (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- 1.Ziffer einsden Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 Z 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 30 und § 31 Abs. 3,den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 30 und Paragraph 31, Absatz 3,,
- 2.Ziffer 2die von ihm oder ihr vorgenommene Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012,die von ihm oder ihr vorgenommene Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012,
- 3.Ziffer 3von ihm oder ihr vorgenommene Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g GTelG 2012,von ihm oder ihr vorgenommene Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g, GTelG 2012,
- 4.Ziffer 4das bundesweite Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012,das bundesweite Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012,
- 5.Ziffer 5die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012,die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012,
- 6.Ziffer 6das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 8 GTelG 2012 sowiedas Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 8, GTelG 2012 sowie
- 7.Ziffer 7die Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6 GTelG 2012.die Selbsteintragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, GTelG 2012.
- (2)Absatz 2,Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin obliegen folgende Pflichten:
- 1.Ziffer einsdie Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß § 24e Abs. 8 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 als ELGA-Ombudsstelle,die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 als ELGA-Ombudsstelle,
- 2.Ziffer 2Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO betreffend der eHealth-Anwendung eImpfpass in geeigneter Weise,Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13, DSGVO betreffend der eHealth-Anwendung eImpfpass in geeigneter Weise,
- 3.Ziffer 3Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
- 4.Ziffer 4die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 3 GTelG 2012,die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 3, GTelG 2012,
- 5.Ziffer 5die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012 ab dem in § 31 Abs. 3 genannten Zeitpunkt,die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012 ab dem in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Zeitpunkt,
- 6.Ziffer 6die Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß § 19 Abs. 3 unddie Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, und
- 7.Ziffer 7die Erteilung der Information gemäß § 24e Abs. 1 GTelG 2012.die Erteilung der Information gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, GTelG 2012.
§ 23 eHealthV 2025 Die Rolle der ELGA GmbH
- (1)Absatz eins,Die ELGA GmbH hat den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 Z 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 3 zu verantworten.Die ELGA GmbH hat den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2 und 3 zu verantworten.
- (2)Absatz 2,Der ELGA GmbH obliegt ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem in § 30 genannten Zeitpunkt die Pflicht zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012.Der ELGA GmbH obliegt ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem in Paragraph 30, genannten Zeitpunkt die Pflicht zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012.
- (3)Absatz 3,Zur Sicherstellung der Datensicherheit gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 hat die ELGA GmbH ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen, das sie dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf dessen oder der zuständigen Bundesministerin auf deren Verlangen binnen vier Wochen vorzulegen hat.Zur Sicherstellung der Datensicherheit gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, hat die ELGA GmbH ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen, das sie dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf dessen oder der zuständigen Bundesministerin auf deren Verlangen binnen vier Wochen vorzulegen hat.
§ 24 eHealthV 2025 Die Rolle der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter
- (1)Absatz eins,Der jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- 1.Ziffer einsdie von ihm vorgenommene Speicherung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012,die von ihm vorgenommene Speicherung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012,
- 2.Ziffer 2die von ihm zu Beratungszwecken oder zur Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe
- a)Litera aauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 undauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 und
- b)Litera bauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 sowieauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 sowie
- 4.Ziffer 4die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012.die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012.
- (2)Absatz 2,Dem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter obliegen folgende Pflichten:
- 1.Ziffer einsHinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO, sofern es sich um eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012 handelt undHinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO, sofern es sich um eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012 handelt und
- 2.Ziffer 2Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 4 GTelG 2012.Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012.
§ 25 eHealthV 2025 Die Rolle der Öffentlichen Apotheken
- (1)Absatz eins,Die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:Die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- 1.Ziffer einsdie von ihr vorgenommene Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 sowiedie von ihr vorgenommene Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 sowie
- 2.Ziffer 2die von ihr zur Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe
- a)Litera aauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 undauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 und
- b)Litera bauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 GTelG 2012.auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012.
- (2)Absatz 2,Den Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes obliegen folgende Pflichten:Den Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes obliegen folgende Pflichten:
- 1.Ziffer einsHinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO undHinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO und
- 2.Ziffer 2Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO der von ihr nachgetragenen Angaben zu Impfungen.Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO der von ihr nachgetragenen Angaben zu Impfungen.
§ 26 eHealthV 2025 Die Rolle der Landeshauptleute
- (1)Absatz eins,Die Landeshauptleute haben in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- 1.Ziffer einsdie von ihnen vorgenommenen Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012,die von ihnen vorgenommenen Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012,
- 2.Ziffer 2die von ihnen vorgenommenen Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g GTelG 2012,die von ihnen vorgenommenen Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g, GTelG 2012,
- 3.Ziffer 3das von ihnen durchgeführte Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012,das von ihnen durchgeführte Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012,
- 4.Ziffer 4die von ihnen vorgenommene Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012.die von ihnen vorgenommene Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012.
- (2)Absatz 2,Den Landeshauptleuten obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.Den Landeshauptleuten obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihnen in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.
§ 27 eHealthV 2025 Die Rolle der Bezirksverwaltungsbehörden
- (1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- 1.Ziffer einsdie von ihnen vorgenommenen Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012,die von ihnen vorgenommenen Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012,
- 2.Ziffer 2die von ihnen vorgenommenen Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g GTelG 2012,die von ihnen vorgenommenen Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g, GTelG 2012,
- 3.Ziffer 3das von ihnen durchgeführte Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012 unddas von ihnen durchgeführte Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012 und
- 4.Ziffer 4die von ihnen vorgenommene Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012.die von ihnen vorgenommene Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012.
- (2)Absatz 2,Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihnen in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.
- (3)Absatz 3,Amtsärzten und Amtsärztinnen obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 4 GTelG 2012.Amtsärzten und Amtsärztinnen obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012.
§ 28 eHealthV 2025 Die Rolle der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen
- (1)Absatz eins,Die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben jeweils die von ihnen vorgenommenen Datenzugriffe und -verarbeitungen im Zuge der Abrechnung sowie Überprüfung der Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012 zu verantworten.Die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben jeweils die von ihnen vorgenommenen Datenzugriffe und -verarbeitungen im Zuge der Abrechnung sowie Überprüfung der Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012 zu verantworten.
- (2)Absatz 2,Die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen haben jeweils die von ihnen vorgenommenen Datenzugriffe und -verarbeitungen im Zuge der Abrechnung sowie Überprüfung der Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012 zu verantworten.Die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen haben jeweils die von ihnen vorgenommenen Datenzugriffe und -verarbeitungen im Zuge der Abrechnung sowie Überprüfung der Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012 zu verantworten.
- (3)Absatz 3,Den in Abs. 1 und Abs. 2 Genannten obliegt jeweils die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen vorgenommen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.Den in Absatz eins und Absatz 2, Genannten obliegt jeweils die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihnen vorgenommen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.
§ 29 eHealthV 2025 Die Rolle der Gesundheitsberatung 1450
- (1)Absatz eins,Die Gesundheitsberatung 1450 hat die jeweils von ihr zu Zwecken der Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 zu verantworten.Die Gesundheitsberatung 1450 hat die jeweils von ihr zu Zwecken der Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 zu verantworten.
- (2)Absatz 2,Der Gesundheitsberatung 1450 obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.Der Gesundheitsberatung 1450 obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihnen vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.
§ 30 eHealthV 2025 Betrieb des eImpfpasses
Aufnahme des Vollbetriebs
Der Vollbetrieb der eHealth-Anwendung eImpfpass wird am 1. Jänner 2029 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt betreibt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die eHealth-Anwendung eImpfpass gemäß § 24b Abs. 1 GTelG 2012 und verantwortet diese Datenverarbeitung. Er oder sie kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Der für den Betrieb des zentralen Impfregisters herangezogene Auftragsverarbeiter ist auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieters gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012 für die Speicherung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012. Der Vollbetrieb der eHealth-Anwendung eImpfpass wird am 1. Jänner 2029 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt betreibt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die eHealth-Anwendung eImpfpass gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, GTelG 2012 und verantwortet diese Datenverarbeitung. Er oder sie kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Der für den Betrieb des zentralen Impfregisters herangezogene Auftragsverarbeiter ist auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieters gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012 für die Speicherung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012.
§ 31 eHealthV 2025 Pilot- und Übergangsbetrieb
- (1)Absatz eins,Vor Aufnahme des Vollbetriebs ist die eHealth-Anwendung eImpfpass im Pilotbetrieb. Die Zeit des Übergangs von Pilotbetrieb auf Vollbetrieb (Übergangsbetrieb) ist Teil des Pilotbetriebs.
- (2)Absatz 2,Bis 30. September 2028 betreibt die ELGA GmbH gemäß § 24b Abs. 1 Z 2 GTelG 2012 alleine die eHealth-Anwendung eImpfpass und verantwortet alleine diese Verarbeitungstätigkeit. Die ELGA GmbH kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Dieser oder diese Auftragsverarbeiter sind auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieters gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012 für die Speicherung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012.Bis 30. September 2028 betreibt die ELGA GmbH gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012 alleine die eHealth-Anwendung eImpfpass und verantwortet alleine diese Verarbeitungstätigkeit. Die ELGA GmbH kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Dieser oder diese Auftragsverarbeiter sind auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieters gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012 für die Speicherung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012.
- (3)Absatz 3,Im Zeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2028 (Übergangsbetrieb) betreiben der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und die ELGA GmbH die eHealth-Anwendung eImpfpass gemeinsam und verantworten beide diese Verarbeitungstätigkeit.
§ 32 eHealthV 2025 Pflichten der ELGA GmbH
- (1)Absatz eins,Die ELGA GmbH hat vor Aufnahme des Vollbetriebs für eine reibungslose Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) zu dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zu sorgen.
- (2)Absatz 2,Die ELGA GmbH hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin bis 30. September 2028 alle für die Aufnahme des Vollbetriebs erforderlichen Dokumente und Informationen, einschließlich der Software, zu übergeben. Die ELGA GmbH hat die Daten direkt an den von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin genannten Auftragsverarbeiter zu übermitteln und dabei sicherzustellen, dass ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters für die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter erfolgt.
- (3)Absatz 3,Die ELGA GmbH hat bis 31. Dezember 2028 die Umsetzung aller in § 24d Abs. 2 GTelG 2012 genannter Funktionalitäten sicherzustellen. Treten Umstände ein, die die fristgerechte Umsetzung einer Funktionalität unmöglich machen, trifft die ELGA GmbH eine Warnpflicht gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin. Diese Warnung hat bis längstens 30. September 2028 zu erfolgen und bewirkt eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2029. Die Umsetzung hat durch die ELGA GmbH zu erfolgen. Die verzögerte Umsetzung von Funktionalitäten steht der Aufnahme des Vollbetriebs nicht entgegen.Die ELGA GmbH hat bis 31. Dezember 2028 die Umsetzung aller in Paragraph 24 d, Absatz 2, GTelG 2012 genannter Funktionalitäten sicherzustellen. Treten Umstände ein, die die fristgerechte Umsetzung einer Funktionalität unmöglich machen, trifft die ELGA GmbH eine Warnpflicht gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin. Diese Warnung hat bis längstens 30. September 2028 zu erfolgen und bewirkt eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2029. Die Umsetzung hat durch die ELGA GmbH zu erfolgen. Die verzögerte Umsetzung von Funktionalitäten steht der Aufnahme des Vollbetriebs nicht entgegen.
§ 33 eHealthV 2025 Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die eHealth-Verordnung (eHealthV), BGBl. II Nr. 449/2020 und die Zugriffsberechtigungsverordnung (ZugriffsV), BGBl. II Nr. 300/2024 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die eHealth-Verordnung (eHealthV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2020, und die Zugriffsberechtigungsverordnung (ZugriffsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2024, außer Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2025 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2025, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 34 eHealthV 2025 Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Der Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 1) darf bis zu 13 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden. Nach 13 Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) zwingend zu verwenden.
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind aus dem Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) die Datenfelder „Impfsetting als Pflichtfeld“ und „Impfprogramm zur Abrechnung“ binnen vier Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zwingend umzusetzen und zu verwenden.Abweichend von Absatz eins, sind aus dem Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) die Datenfelder „Impfsetting als Pflichtfeld“ und „Impfprogramm zur Abrechnung“ binnen vier Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zwingend umzusetzen und zu verwenden.
Anlage