Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Standards für Inhalt, Struktur und Format
(1)Absatz eins,Standards für Inhalt, Struktur und Format der gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben sowie die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 ersichtlichen Daten sind im Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) in der Anlage festgelegt.Standards für Inhalt, Struktur und Format der gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben sowie die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 ersichtlichen Daten sind im Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) in der Anlage festgelegt.
(2)Absatz 2,Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 und Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 haben alle Felder in der angegebenen Kardinalität zu enthalten, die in dem Implementierungsleitfaden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) und „Fixed“ (F) bezeichnet sind.Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 und Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 haben alle Felder in der angegebenen Kardinalität zu enthalten, die in dem Implementierungsleitfaden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) und „Fixed“ (F) bezeichnet sind.
(3)Absatz 3,Aktualisierungen des Implementierungsleitfadens gemäß Abs. 1, welche die Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) oder „Fixed“ (F) betreffen („Hauptversionen“), sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen ohne Kundmachung in einer Verordnung unter www.impfen.gv.at veröffentlicht und verwendet werden.Aktualisierungen des Implementierungsleitfadens gemäß Absatz eins,, welche die Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) oder „Fixed“ (F) betreffen („Hauptversionen“), sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen ohne Kundmachung in einer Verordnung unter www.impfen.gv.at veröffentlicht und verwendet werden.
(4)Absatz 4,Der Implementierungsleitfaden gemäß Abs. 1 und dessen Aktualisierungen gemäß Abs. 3, deren Prüfsumme sowie ihre eindeutigen Kennungen (§ 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unter www.gesundheit.gv.at und www.impfen.gv.at zu veröffentlichen.Der Implementierungsleitfaden gemäß Absatz eins und dessen Aktualisierungen gemäß Absatz 3,, deren Prüfsumme sowie ihre eindeutigen Kennungen (Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012) sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unter www.gesundheit.gv.at und www.impfen.gv.at zu veröffentlichen.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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