§ 11 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement

eHealthV 2025 - eHealth-Verordnung 2025

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement umfassen Zugriffe
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 EpiG und im Rahmen der Pharmakovigilanz gemäß den §§ 75 ff des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, undim Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, EpiG und im Rahmen der Pharmakovigilanz gemäß den Paragraphen 75, ff des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, und
    2. 2.Ziffer 2zur Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012.zur Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012.
  2. (2)Absatz 2,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für die in Abs. 1 genannten Zwecke habenEine spezifische Zugriffsberechtigung für die in Absatz eins, genannten Zwecke haben
    1. 1.Ziffer einsder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
    2. 2.Ziffer 2die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich und
    3. 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich.
  3. (3)Absatz 3,Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst auch die erforderliche Auswertung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Erstellung und Aussendung der Impferinnerungsschreiben.Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst auch die erforderliche Auswertung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Erstellung und Aussendung der Impferinnerungsschreiben.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 eHealthV 2025


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 eHealthV 2025 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 11 eHealthV 2025


Entscheidungen zu § 11 Abs. 1 eHealthV 2025


Entscheidungen zu § 11 Abs. 2 eHealthV 2025


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 eHealthV 2025


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 eHealthV 2025 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis eHealthV 2025 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 eHealthV 2025 Allgemeine Bestimmungen§ 2 eHealthV 2025 Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien§ 3 eHealthV 2025 Standards für Terminologien§ 4 eHealthV 2025 Speicherverpflichtungen§ 5 eHealthV 2025 Voraussetzungen für die Speicherung von Antikörperbestimmungen§ 6 eHealthV 2025          Voraussetzungen für die Speicherung von Impfsettings§ 7 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen§ 8 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses§ 9 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigung zur Gesundheitsvorsorge§ 10 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen§ 11 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement§ 12 eHealthV 2025 Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen§ 13 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen§ 14 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der ELGA GmbH§ 15 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter§ 16 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken§ 17 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Landeshauptleute§ 18 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Bezirksverwaltungsbehörden§ 19 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen§ 20 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Gesundheitsberatung 1450§ 21 eHealthV 2025 Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 eHealthV 2025
§ 12 eHealthV 2025