Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement umfassen Zugriffe
1.Ziffer einsim Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 EpiG und im Rahmen der Pharmakovigilanz gemäß den §§ 75 ff des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, undim Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, EpiG und im Rahmen der Pharmakovigilanz gemäß den Paragraphen 75, ff des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, und
2.Ziffer 2zur Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012.zur Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012.
(2)Absatz 2,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für die in Abs. 1 genannten Zwecke habenEine spezifische Zugriffsberechtigung für die in Absatz eins, genannten Zwecke haben
1.Ziffer einsder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
2.Ziffer 2die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich und
3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich.
(3)Absatz 3,Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst auch die erforderliche Auswertung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Erstellung und Aussendung der Impferinnerungsschreiben.Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst auch die erforderliche Auswertung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Erstellung und Aussendung der Impferinnerungsschreiben.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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