§ 13 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen

eHealthV 2025 - eHealth-Verordnung 2025

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
         Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin
  1. (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 8 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen BundesministerinDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 8, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. 1.Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 sowieeinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie
    2. 2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 und Abs. 7.einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 7,
  2. (2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen BundesministerinDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. 1.Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4,einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4,,
    2. 2.Ziffer 2einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 5, soweit es die Bearbeitung von persönlichen Anliegen betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA-Ombudsstelle) undeinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5,, soweit es die Bearbeitung von persönlichen Anliegen betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA-Ombudsstelle) und
    3. 3.Ziffer 3einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Z 5, soweit es die Bearbeitung von Informationen und Beschwerden betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (eHealth-Servicestelle).einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5,, soweit es die Bearbeitung von Informationen und Beschwerden betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (eHealth-Servicestelle).
  3. (3)Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1, soweit es sich auf das bundesweite Krisenmanagement bezieht.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, soweit es sich auf das bundesweite Krisenmanagement bezieht.
  4. (4)Absatz 4,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen BundesministerinDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. 1.Ziffer einseinen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 sowieeinen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie
    2. 2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
  5. (5)Absatz 5,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Z 3 besteht für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ab dem in § 31 Abs. 3 genannten Zeitpunkt für den Beginn des Übergangsbetriebs.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, besteht für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ab dem in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Zeitpunkt für den Beginn des Übergangsbetriebs.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 eHealthV 2025


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 eHealthV 2025 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 eHealthV 2025


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 eHealthV 2025


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 eHealthV 2025 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis eHealthV 2025 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 3 eHealthV 2025 Standards für Terminologien§ 4 eHealthV 2025 Speicherverpflichtungen§ 5 eHealthV 2025 Voraussetzungen für die Speicherung von Antikörperbestimmungen§ 6 eHealthV 2025          Voraussetzungen für die Speicherung von Impfsettings§ 7 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen§ 8 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses§ 9 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigung zur Gesundheitsvorsorge§ 10 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen§ 11 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement§ 12 eHealthV 2025 Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen§ 13 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen§ 14 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der ELGA GmbH§ 15 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter§ 16 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken§ 17 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Landeshauptleute§ 18 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Bezirksverwaltungsbehörden§ 19 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen§ 20 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Gesundheitsberatung 1450§ 21 eHealthV 2025 Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO§ 22 eHealthV 2025 Die Rolle des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin§ 23 eHealthV 2025 Die Rolle der ELGA GmbH
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 eHealthV 2025
§ 14 eHealthV 2025