§ 23 eHealthV 2025 Die Rolle der ELGA GmbH

eHealthV 2025 - eHealth-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die ELGA GmbH hat den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 Z 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 3 zu verantworten.Die ELGA GmbH hat den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2 und 3 zu verantworten.
  2. (2)Absatz 2,Der ELGA GmbH obliegt ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem in § 30 genannten Zeitpunkt die Pflicht zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012.Der ELGA GmbH obliegt ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem in Paragraph 30, genannten Zeitpunkt die Pflicht zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012.
  3. (3)Absatz 3,Zur Sicherstellung der Datensicherheit gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 hat die ELGA GmbH ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen, das sie dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf dessen oder der zuständigen Bundesministerin auf deren Verlangen binnen vier Wochen vorzulegen hat.Zur Sicherstellung der Datensicherheit gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, hat die ELGA GmbH ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen, das sie dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf dessen oder der zuständigen Bundesministerin auf deren Verlangen binnen vier Wochen vorzulegen hat.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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§ 13 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen§ 14 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der ELGA GmbH§ 15 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter§ 16 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken§ 17 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Landeshauptleute§ 18 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Bezirksverwaltungsbehörden§ 19 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen§ 20 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Gesundheitsberatung 1450§ 21 eHealthV 2025 Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO§ 22 eHealthV 2025 Die Rolle des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin§ 23 eHealthV 2025 Die Rolle der ELGA GmbH§ 24 eHealthV 2025 Die Rolle der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter§ 25 eHealthV 2025 Die Rolle der Öffentlichen Apotheken§ 26 eHealthV 2025 Die Rolle der Landeshauptleute§ 27 eHealthV 2025 Die Rolle der Bezirksverwaltungsbehörden§ 28 eHealthV 2025 Die Rolle der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen§ 29 eHealthV 2025 Die Rolle der Gesundheitsberatung 1450§ 30 eHealthV 2025 Betrieb des eImpfpasses§ 31 eHealthV 2025 Pilot- und Übergangsbetrieb§ 32 eHealthV 2025 Pflichten der ELGA GmbH§ 33 eHealthV 2025 Schlussbestimmungen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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