Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Die ELGA GmbH hat den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 Z 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 3 zu verantworten.Die ELGA GmbH hat den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2 und 3 zu verantworten.
(2)Absatz 2,Der ELGA GmbH obliegt ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem in § 30 genannten Zeitpunkt die Pflicht zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012.Der ELGA GmbH obliegt ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem in Paragraph 30, genannten Zeitpunkt die Pflicht zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012.
(3)Absatz 3,Zur Sicherstellung der Datensicherheit gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 hat die ELGA GmbH ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen, das sie dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf dessen oder der zuständigen Bundesministerin auf deren Verlangen binnen vier Wochen vorzulegen hat.Zur Sicherstellung der Datensicherheit gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, hat die ELGA GmbH ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen, das sie dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf dessen oder der zuständigen Bundesministerin auf deren Verlangen binnen vier Wochen vorzulegen hat.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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