§ 33 eHealthV 2025 Schlussbestimmungen

eHealthV 2025 - eHealth-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
In- und Außerkrafttreten
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die eHealth-Verordnung (eHealthV), BGBl. II Nr. 449/2020 und die Zugriffsberechtigungsverordnung (ZugriffsV), BGBl. II Nr. 300/2024 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die eHealth-Verordnung (eHealthV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2020, und die Zugriffsberechtigungsverordnung (ZugriffsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2024, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2025 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2025, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 05.12.2025 bis 31.12.9999
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