§ 33 eHealthV 2025 Schlussbestimmungen

eHealth-Verordnung 2025

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2025 bis 31.12.9999
In- und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die eHealth-Verordnung (eHealthV), BGBl. II Nr. 449/2020 und die Zugriffsberechtigungsverordnung (ZugriffsV), BGBl. II Nr. 300/2024 außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die eHealth-Verordnung (eHealthV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2020, und die Zugriffsberechtigungsverordnung (ZugriffsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2024, außer Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die eHealth-Verordnung (eHealthV), BGBl. II Nr. 449/2020 und die Zugriffsberechtigungsverordnung (ZugriffsV), BGBl. II Nr. 300/2024 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die eHealth-Verordnung (eHealthV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2020, und die Zugriffsberechtigungsverordnung (ZugriffsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2024, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2025 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2025, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 04.12.2025

In Kraft vom 29.01.2025 bis 04.12.2025
In- und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die eHealth-Verordnung (eHealthV), BGBl. II Nr. 449/2020 und die Zugriffsberechtigungsverordnung (ZugriffsV), BGBl. II Nr. 300/2024 außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die eHealth-Verordnung (eHealthV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2020, und die Zugriffsberechtigungsverordnung (ZugriffsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2024, außer Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die eHealth-Verordnung (eHealthV), BGBl. II Nr. 449/2020 und die Zugriffsberechtigungsverordnung (ZugriffsV), BGBl. II Nr. 300/2024 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die eHealth-Verordnung (eHealthV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2020, und die Zugriffsberechtigungsverordnung (ZugriffsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2024, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2025 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2025, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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