§ 29 eHealthV 2025 Die Rolle der Gesundheitsberatung 1450

eHealthV 2025 - eHealth-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Gesundheitsberatung 1450 hat die jeweils von ihr zu Zwecken der Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 zu verantworten.Die Gesundheitsberatung 1450 hat die jeweils von ihr zu Zwecken der Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 zu verantworten.
  2. (2)Absatz 2,Der Gesundheitsberatung 1450 obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.Der Gesundheitsberatung 1450 obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihnen vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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