Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Der Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 1) darf bis zu 13 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden. Nach 13 Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) zwingend zu verwenden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind aus dem Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) die Datenfelder „Impfsetting als Pflichtfeld“ und „Impfprogramm zur Abrechnung“ binnen vier Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zwingend umzusetzen und zu verwenden.Abweichend von Absatz eins, sind aus dem Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) die Datenfelder „Impfsetting als Pflichtfeld“ und „Impfprogramm zur Abrechnung“ binnen vier Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zwingend umzusetzen und zu verwenden.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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