Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Abweichend von § 7 Abs. 1 benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß § 24e GTelG 2012 und Kapitel III der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 und Kapitel römisch drei der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung.
(2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen umfassen Zugriffe zur
1.Ziffer einsWahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO (Abs. 3),Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO (Absatz 3,),
2.Ziffer 2Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO (Abs. 4),Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO (Absatz 4,),
3.Ziffer 3Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO (Abs. 5),Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO (Absatz 5,),
4.Ziffer 4Selbsteintragung von Impfungen (Abs. 6) undSelbsteintragung von Impfungen (Absatz 6,) und
5.Ziffer 5Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass (Abs. 7).Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass (Absatz 7,).
(3)Absatz 3,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
(4)Absatz 4,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO habenEine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO haben
3.Ziffer 3die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes für die von ihr nachgetragenen oder vidierten Impfungen.die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes für die von ihr nachgetragenen oder vidierten Impfungen.
(5)Absatz 5,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012 habenEine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012 haben
1.Ziffer einsder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und
2.Ziffer 2die ELGA GmbH.
(6)Absatz 6,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Selbsteintragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
(7)Absatz 7,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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