§ 10 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen

eHealthV 2025 - eHealth-Verordnung 2025

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 7 Abs. 1 benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß § 24e GTelG 2012 und Kapitel III der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 und Kapitel römisch drei der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung.
  2. (2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen umfassen Zugriffe zur
    1. 1.Ziffer einsWahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO (Abs. 3),Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO (Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO (Abs. 4),Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO (Absatz 4,),
    3. 3.Ziffer 3Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO (Abs. 5),Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO (Absatz 5,),
    4. 4.Ziffer 4Selbsteintragung von Impfungen (Abs. 6) undSelbsteintragung von Impfungen (Absatz 6,) und
    5. 5.Ziffer 5Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass (Abs. 7).Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass (Absatz 7,).
  3. (3)Absatz 3,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
  4. (4)Absatz 4,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO habenEine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO haben
    1. 1.Ziffer einsder jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012,der jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012,
    2. 2.Ziffer 2Amtsärzte und Amtsärztinnen und
    3. 3.Ziffer 3die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes für die von ihr nachgetragenen oder vidierten Impfungen.die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes für die von ihr nachgetragenen oder vidierten Impfungen.
  5. (5)Absatz 5,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012 habenEine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012 haben
    1. 1.Ziffer einsder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und
    2. 2.Ziffer 2die ELGA GmbH.
  6. (6)Absatz 6,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Selbsteintragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
  7. (7)Absatz 7,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 eHealthV 2025


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 eHealthV 2025 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 eHealthV 2025


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 eHealthV 2025


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 eHealthV 2025 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis eHealthV 2025 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 eHealthV 2025 Allgemeine Bestimmungen§ 2 eHealthV 2025 Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien§ 3 eHealthV 2025 Standards für Terminologien§ 4 eHealthV 2025 Speicherverpflichtungen§ 5 eHealthV 2025 Voraussetzungen für die Speicherung von Antikörperbestimmungen§ 6 eHealthV 2025          Voraussetzungen für die Speicherung von Impfsettings§ 7 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen§ 8 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses§ 9 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigung zur Gesundheitsvorsorge§ 10 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen§ 11 eHealthV 2025 Spezifische Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement§ 12 eHealthV 2025 Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen§ 13 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen§ 14 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der ELGA GmbH§ 15 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter§ 16 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken§ 17 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Landeshauptleute§ 18 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Bezirksverwaltungsbehörden§ 19 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen§ 20 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Gesundheitsberatung 1450
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 eHealthV 2025
§ 11 eHealthV 2025