Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Grundsätze des Zugriffs auf das zentrale Impfregister
(1)Absatz eins,Die Speicherung von Daten im zentralen Impfregister oder die Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 GTelG 2012 umfassen Zugriffe auf das zentrale ImpfregisterDie spezifischen Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 4, GTelG 2012 umfassen Zugriffe auf das zentrale Impfregister
1.Ziffer einsfür den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 GTelG 2012 (§ 8),für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, GTelG 2012 (Paragraph 8,),
3.Ziffer 3zur Wahrnehmung der Rechte von Bürger/innen gemäß § 24e GTelG 2012 (§ 10),zur Wahrnehmung der Rechte von Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 (Paragraph 10,),
4.Ziffer 4zum Krisenmanagement (§ 11) sowiezum Krisenmanagement (Paragraph 11,) sowie
5.Ziffer 5zum Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012, für Auswertungen gemäß § 24g GTelG 2012 und für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen (§ 12).zum Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012, für Auswertungen gemäß Paragraph 24 g, GTelG 2012 und für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen (Paragraph 12,).
1.Ziffer einsschreibende Zugriffe, wenn die Verarbeitung auf eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes eingeschränkt ist, und
2.Ziffer 2lesende Zugriffe, wenn die Speicherung oder Änderung des Datensatzes unzulässig ist.
(4)Absatz 4,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen können lesend oder schreibend oder lesend und schreibend sein.
(5)Absatz 5,Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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