§ 8 B-AStV Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
    1. 1.Ziffer einsfür die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
    2. 2.Ziffer 2so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Bedienstete oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
  2. (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
    1. 1.Ziffer einsweder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen und
    2. 2.Ziffer 2mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen.
  3. (3)Absatz 3,Lichtkuppeln und Glasdächer sind
    1. 1.Ziffer einsso zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen und
    2. 2.Ziffer 2durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
  4. (4)Absatz 4,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 31. Dezember 1992;dem Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechende Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 31. Dezember 1992;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Fenster und Lichtkuppeln mit Stichtag 31. Dezember 1992;dem Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechende Fenster und Lichtkuppeln mit Stichtag 31. Dezember 1992;
    3. 3.Ziffer 3dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 30. September 2002.dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 30. September 2002.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
    1. 1.Ziffer einsfür die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
    2. 2.Ziffer 2so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Bedienstete oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
  2. (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
    1. 1.Ziffer einsweder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen und
    2. 2.Ziffer 2mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen.
  3. (3)Absatz 3,Lichtkuppeln und Glasdächer sind
    1. 1.Ziffer einsso zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen und
    2. 2.Ziffer 2durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
  4. (4)Absatz 4,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 31. Dezember 1992;dem Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechende Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 31. Dezember 1992;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Fenster und Lichtkuppeln mit Stichtag 31. Dezember 1992;dem Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechende Fenster und Lichtkuppeln mit Stichtag 31. Dezember 1992;
    3. 3.Ziffer 3dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 30. September 2002.dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 30. September 2002.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten