§ 12 SanktG 2024 Verfahrensbestimmungen

Sanktionengesetz 2024

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Überwachung und Amtshilfe
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 6 handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen, sofern dafür nicht die Oesterreichische NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Abs. 2 zuständig ist.Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder die Erteilung von Genehmigungen gemäß Paragraph 6, handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen, sofern dafür nicht die Oesterreichische NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Absatz 2, zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß § 7 durch Finanzmarktteilnehmer zu überwachen.Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß Paragraph 7, durch Finanzmarktteilnehmer zu überwachen.
  3. (2)Absatz 2,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß § 7 im Bereich der Finanzmarktteilnehmer zu überwachen und deren Anwendung sicherzustellen. Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung stehen ihr in gleicher Art und im gleichen Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des 7. Abschnitts des FM-GwG zur Verfügung, derer sie sich bei der Einhaltung und Durchsetzung der Pflichten nach dem FM-GwG bedienen kann.“Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß Paragraph 7, im Bereich der Finanzmarktteilnehmer zu überwachen und deren Anwendung sicherzustellen. Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung stehen ihr in gleicher Art und im gleichen Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des 7. Abschnitts des FM-GwG zur Verfügung, derer sie sich bei der Einhaltung und Durchsetzung der Pflichten nach dem FM-GwG bedienen kann.“
  4. („(3)Absatz 3,Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 sind die genannten Behördenist der Bundesminister für Inneres berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und elektronische Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, sind die genannten Behördenist der Bundesminister für Inneres berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. In allen vorgenannten Fällen hat die Behördeder Bundesminister für Inneres auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen des § 14 zu erfolgen.Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 sind die genannten Behörden, ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und elektronische Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, sind die genannten Behördenist der Bundesminister für Inneres berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. In allen vorgenannten Fällen hat die Behördeder Bundesminister für Inneres auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen des Paragraph 14, zu erfolgen.
  5. (4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Bundesministers für Finanzen an der Durchführung der Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäß § 4 Abs. 1 sowie an der Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Bundesministers für Finanzen an der Durchführung der Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie an der Überprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, mitzuwirken.
  6. (5)Absatz 5,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe des Zollamtes Österreich haben an der Vollziehung der §§ 16 bis 1818a durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe des Zollamtes Österreich haben an der Vollziehung der Paragraphen 16 bis 18 a durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
  7. (6)Absatz 6,Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der sonstigen Selbstverwaltung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches auf die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu achten und sind zur Amtshilfe und Informationsaustausch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, dem Bundesminister für Inneres und der Oesterreichischen NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig werden, verpflichtet.Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der sonstigen Selbstverwaltung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches auf die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu achten und sind zur Amtshilfe und Informationsaustausch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, dem Bundesminister für Inneres und der Oesterreichischen NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig werden, verpflichtet.
  8. (7)Absatz 7,Erhebungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können auch auf begründetes Ersuchen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Übermittlung der erhobenen Informationen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union im Zusammenhang mit völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union ist zulässig, soweit der Übermittlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union richtet sich nach § 14 Abs. 2.Erhebungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können auch auf begründetes Ersuchen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Übermittlung der erhobenen Informationen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union im Zusammenhang mit völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union ist zulässig, soweit der Übermittlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union richtet sich nach Paragraph 14, Absatz 2,
  9. (8)Absatz 8,Finanzmarktteilnehmer haben Vermögenswerte von Personen und Einrichtungen, die von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 oder unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union betroffen sind, an die Oesterreichische NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde zu melden.Finanzmarktteilnehmer haben Vermögenswerte von Personen und Einrichtungen, die von einem Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union betroffen sind, an die Oesterreichische NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde zu melden.
  10. (9)Absatz 9,Die Oesterreichische NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 8 näher ausgestalten sowie vorsehen, dass Meldungen gemäß Abs. 8 ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind. Die Übermittlung hat bestimmten, von der Oesterreichischen NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die Oesterreichische NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 8, näher ausgestalten sowie vorsehen, dass Meldungen gemäß Absatz 8, ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind. Die Übermittlung hat bestimmten, von der Oesterreichischen NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.2025
Überwachung und Amtshilfe
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 6 handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen, sofern dafür nicht die Oesterreichische NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Abs. 2 zuständig ist.Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder die Erteilung von Genehmigungen gemäß Paragraph 6, handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen, sofern dafür nicht die Oesterreichische NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Absatz 2, zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß § 7 durch Finanzmarktteilnehmer zu überwachen.Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß Paragraph 7, durch Finanzmarktteilnehmer zu überwachen.
  3. (2)Absatz 2,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß § 7 im Bereich der Finanzmarktteilnehmer zu überwachen und deren Anwendung sicherzustellen. Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung stehen ihr in gleicher Art und im gleichen Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des 7. Abschnitts des FM-GwG zur Verfügung, derer sie sich bei der Einhaltung und Durchsetzung der Pflichten nach dem FM-GwG bedienen kann.“Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß Paragraph 7, im Bereich der Finanzmarktteilnehmer zu überwachen und deren Anwendung sicherzustellen. Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung stehen ihr in gleicher Art und im gleichen Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des 7. Abschnitts des FM-GwG zur Verfügung, derer sie sich bei der Einhaltung und Durchsetzung der Pflichten nach dem FM-GwG bedienen kann.“
  4. („(3)Absatz 3,Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 sind die genannten Behördenist der Bundesminister für Inneres berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und elektronische Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, sind die genannten Behördenist der Bundesminister für Inneres berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. In allen vorgenannten Fällen hat die Behördeder Bundesminister für Inneres auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen des § 14 zu erfolgen.Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 sind die genannten Behörden, ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und elektronische Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, sind die genannten Behördenist der Bundesminister für Inneres berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. In allen vorgenannten Fällen hat die Behördeder Bundesminister für Inneres auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen des Paragraph 14, zu erfolgen.
  5. (4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Bundesministers für Finanzen an der Durchführung der Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäß § 4 Abs. 1 sowie an der Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Bundesministers für Finanzen an der Durchführung der Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie an der Überprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, mitzuwirken.
  6. (5)Absatz 5,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe des Zollamtes Österreich haben an der Vollziehung der §§ 16 bis 1818a durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe des Zollamtes Österreich haben an der Vollziehung der Paragraphen 16 bis 18 a durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
  7. (6)Absatz 6,Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der sonstigen Selbstverwaltung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches auf die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu achten und sind zur Amtshilfe und Informationsaustausch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, dem Bundesminister für Inneres und der Oesterreichischen NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig werden, verpflichtet.Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der sonstigen Selbstverwaltung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches auf die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu achten und sind zur Amtshilfe und Informationsaustausch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, dem Bundesminister für Inneres und der Oesterreichischen NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig werden, verpflichtet.
  8. (7)Absatz 7,Erhebungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können auch auf begründetes Ersuchen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Übermittlung der erhobenen Informationen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union im Zusammenhang mit völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union ist zulässig, soweit der Übermittlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union richtet sich nach § 14 Abs. 2.Erhebungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können auch auf begründetes Ersuchen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Übermittlung der erhobenen Informationen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union im Zusammenhang mit völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union ist zulässig, soweit der Übermittlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union richtet sich nach Paragraph 14, Absatz 2,
  9. (8)Absatz 8,Finanzmarktteilnehmer haben Vermögenswerte von Personen und Einrichtungen, die von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 oder unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union betroffen sind, an die Oesterreichische NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde zu melden.Finanzmarktteilnehmer haben Vermögenswerte von Personen und Einrichtungen, die von einem Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union betroffen sind, an die Oesterreichische NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde zu melden.
  10. (9)Absatz 9,Die Oesterreichische NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 8 näher ausgestalten sowie vorsehen, dass Meldungen gemäß Abs. 8 ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind. Die Übermittlung hat bestimmten, von der Oesterreichischen NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die Oesterreichische NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 8, näher ausgestalten sowie vorsehen, dass Meldungen gemäß Absatz 8, ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind. Die Übermittlung hat bestimmten, von der Oesterreichischen NationalbankFinanzmarktaufsichtsbehörde bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten