§ 21 MABG Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Abs. 2 sowiedie erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Absatz 2, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung einer Fachbereichsarbeit
    im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden.
  2. (2)Absatz 2,Ausbildungen, die zur medizinischen Fachassistenz führen, sind:
    1. 1.Ziffer einsmindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 odermindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß Paragraph 20, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 20.eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph 20,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Abs. 2 sowiedie erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Absatz 2, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung einer Fachbereichsarbeit
    im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden.
  2. (2)Absatz 2,Ausbildungen, die zur medizinischen Fachassistenz führen, sind:
    1. 1.Ziffer einsmindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 odermindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß Paragraph 20, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 20.eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph 20,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten