§ 1 SEPP-V Prospekte und vergleichbare bewilligungspflichtige Dokumente

Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) und Verordnungszweck
  1. (1)Absatz eins,Das in dieser Verordnungdiesem Abschnitt geregelte Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) ist eine webbasierte Applikation der FMA zur eindeutigen technischen Zuordnung eines Prospektes, der elektronisch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung bei der FMA vorgelegt wird, ebenso wie der sonstigen zur Billigung vorgelegten Dokumente zu einem bestimmten Emittenten.
  2. (2)Absatz 2,Die webbasierte Applikation dient der elektronischen Kommunikation zwischen demjenigen, der die Dokumente zur Billigung vorlegt (im Folgenden: Prospekteinreicher) und der FMA gemäß § 13 Abs. 4 dritter Satz des Kapitalmarktgesetzes – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2022BGBl. I Nr. 27/2026. Sie ist über die offizielle Internetdomäne der FMA (https://www.fma.gv.athttps://www.fma.gv.at/) zu nutzen.Die webbasierte Applikation dient der elektronischen Kommunikation zwischen demjenigen, der die Dokumente zur Billigung vorlegt (im Folgenden: Prospekteinreicher) und der FMA gemäß Paragraph 13, Absatz 4, dritter Satz des Kapitalmarktgesetzes – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6927 aus 20222026,. Sie ist über die offizielle Internetdomäne der FMA (https://www.fma.gv.at/) zu nutzen.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.07.2026
Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) und Verordnungszweck
  1. (1)Absatz eins,Das in dieser Verordnungdiesem Abschnitt geregelte Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) ist eine webbasierte Applikation der FMA zur eindeutigen technischen Zuordnung eines Prospektes, der elektronisch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung bei der FMA vorgelegt wird, ebenso wie der sonstigen zur Billigung vorgelegten Dokumente zu einem bestimmten Emittenten.
  2. (2)Absatz 2,Die webbasierte Applikation dient der elektronischen Kommunikation zwischen demjenigen, der die Dokumente zur Billigung vorlegt (im Folgenden: Prospekteinreicher) und der FMA gemäß § 13 Abs. 4 dritter Satz des Kapitalmarktgesetzes – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2022BGBl. I Nr. 27/2026. Sie ist über die offizielle Internetdomäne der FMA (https://www.fma.gv.athttps://www.fma.gv.at/) zu nutzen.Die webbasierte Applikation dient der elektronischen Kommunikation zwischen demjenigen, der die Dokumente zur Billigung vorlegt (im Folgenden: Prospekteinreicher) und der FMA gemäß Paragraph 13, Absatz 4, dritter Satz des Kapitalmarktgesetzes – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6927 aus 20222026,. Sie ist über die offizielle Internetdomäne der FMA (https://www.fma.gv.at/) zu nutzen.

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