§ 24 B-AStV Bodenfläche und Luftraum

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine/n Bedienstete/n, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jede/n weitere/n Bedienstete/n, beträgt.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Bedienstete/n eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
    1. 1.Ziffer einsdirekt bei ihrem/seinem Arbeitsplatz oder,
    2. 2.Ziffer 2sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz wie möglich.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Bediensteten mindestens beträgt:
    1. 1.Ziffer eins12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;
    2. 2.Ziffer 215,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;
    3. 3.Ziffer 318,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, (wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).
  4. (4)Absatz 4,Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Parteien, Benützer, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist.
  5. (5)Absatz 5,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002, sofern der Mindestluftraum pro Bediensteten mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.dem Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002, sofern der Mindestluftraum pro Bediensteten mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine/n Bedienstete/n, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jede/n weitere/n Bedienstete/n, beträgt.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Bedienstete/n eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
    1. 1.Ziffer einsdirekt bei ihrem/seinem Arbeitsplatz oder,
    2. 2.Ziffer 2sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz wie möglich.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Bediensteten mindestens beträgt:
    1. 1.Ziffer eins12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;
    2. 2.Ziffer 215,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;
    3. 3.Ziffer 318,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, (wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).
  4. (4)Absatz 4,Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Parteien, Benützer, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist.
  5. (5)Absatz 5,§ 46 ist anzuwenden aufParagraph 46, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002, sofern der Mindestluftraum pro Bediensteten mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.dem Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002, sofern der Mindestluftraum pro Bediensteten mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.

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