§ 45a B-AStV Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß § 18 Abs. 3, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß Paragraph 18, Absatz 3,, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,§ 24 Abs. 1 bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zu Grunde zu legen ist.Paragraph 24, Absatz eins bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zu Grunde zu legen ist.
  4. (4)Absatz 4,Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend von § 24 Abs. 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum vonUnterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend von Paragraph 24, Absatz 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum von
    1. 1.Ziffer eins10 m³ pro Person oder
    2. 2.Ziffer 25 m³ pro Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß § 26 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind, oder5 m³ pro Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind, oder
    3. 3.Ziffer 35 m³ pro Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß § 27 vorhanden ist,5 m³ pro Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß Paragraph 27, vorhanden ist,
    aufweisen.
  5. (5)Absatz 5,Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß § 25 die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß § 25 Abs. 1 oder keine Sichtverbindung gemäß § 25 Abs. 5 aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß Paragraph 25, die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, oder keine Sichtverbindung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß § 18 Abs. 3, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß Paragraph 18, Absatz 3,, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,§ 24 Abs. 1 bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zu Grunde zu legen ist.Paragraph 24, Absatz eins bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zu Grunde zu legen ist.
  4. (4)Absatz 4,Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend von § 24 Abs. 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum vonUnterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend von Paragraph 24, Absatz 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum von
    1. 1.Ziffer eins10 m³ pro Person oder
    2. 2.Ziffer 25 m³ pro Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß § 26 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind, oder5 m³ pro Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind, oder
    3. 3.Ziffer 35 m³ pro Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß § 27 vorhanden ist,5 m³ pro Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß Paragraph 27, vorhanden ist,
    aufweisen.
  5. (5)Absatz 5,Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß § 25 die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß § 25 Abs. 1 oder keine Sichtverbindung gemäß § 25 Abs. 5 aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß Paragraph 25, die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, oder keine Sichtverbindung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.

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