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Gemäß § 16a Abs. 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, im Falle des Todes aufbewahrte Dokumentationen über psychotherapeutische Leistungen sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der aufbewahrenden Person nach Ablauf der entsprechenden Fristen umgehend und unwiederbringlich zu vernichten. Gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, im Falle des Todes aufbewahrte Dokumentationen über psychotherapeutische Leistungen sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der aufbewahrenden Person nach Ablauf der entsprechenden Fristen umgehend und unwiederbringlich zu vernichten.
Gemäß § 16a Abs. 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, im Falle des Todes aufbewahrte Dokumentationen über psychotherapeutische Leistungen sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der aufbewahrenden Person nach Ablauf der entsprechenden Fristen umgehend und unwiederbringlich zu vernichten. Gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, im Falle des Todes aufbewahrte Dokumentationen über psychotherapeutische Leistungen sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der aufbewahrenden Person nach Ablauf der entsprechenden Fristen umgehend und unwiederbringlich zu vernichten.