§ 56 PThG 2024 Psychotherapiebeirat und Gremium für Berufsangelegenheiten

Psychotherapiegesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Psychotherapiebeirat
  1. (1)Absatz eins,Zur Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere in Ausbildungsangelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz führt die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Sitz- und Stimmrecht, die bzw. der sich durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums vertreten lassen kann.
  3. (3)Absatz 3,Weitere Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
    1. 1.Ziffer einseine Vertreterin bzw. ein Vertreter des für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministeriums,
    2. 2.Ziffer 2vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der Österreichischen Universitätenkonferenz,
    3. 3.Ziffer 3drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Österreichischen Bundesverbands für Psychotherapie und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Vereinigung österreichischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
    4. 4.Ziffer 4je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften,
    5. 5.Ziffer 5eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    6. 6.Ziffer 6drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    7. 7.Ziffer 7eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Psychologenbeirats und
    8. 8.Ziffer 8eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Musiktherapiebeirats.
    Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung des Mitglieds eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter als Ersatzmitglied zu ernennen. Bei mehr als einer Vertreterin bzw. einem Vertreter haben mindestens 50 vH Frauen zu sein. Bei nur einem Vertreter muss das Ersatzmitglied jedenfalls weiblich sein.
  4. (4)Absatz 4,Dem Psychotherapiebeirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung (mit Ausnahme der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers), Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionärinnen bzw. Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für die Dauer von fünf Jahren ernannt, wobei auf den Vorschlag der entsendenden Organisationen Bedacht zu nehmen ist. Wiederernennungen oder Wiederentsendungen sind möglich.
  6. (6)Absatz 6,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 müssen zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sein. Das Mitglied und Ersatzmitglied gemäß Abs. 3 Z 6 ist aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Ärztin“ bzw. „Arzt“, jenes gemäß Abs. 3 Z 7 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ bzw. „Gesundheitspsychologe“ oder „Klinische Psychologin“ bzw. „Klinischer Psychologe“ berechtigten Personen und jenes gemäß Abs. 3 Z 8 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeutin“ bzw. „Musiktherapeut“ berechtigten Personen zu bestimmen.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 müssen zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sein. Das Mitglied und Ersatzmitglied gemäß Absatz 3, Ziffer 6, ist aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Ärztin“ bzw. „Arzt“, jenes gemäß Absatz 3, Ziffer 7, aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ bzw. „Gesundheitspsychologe“ oder „Klinische Psychologin“ bzw. „Klinischer Psychologe“ berechtigten Personen und jenes gemäß Absatz 3, Ziffer 8, aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeutin“ bzw. „Musiktherapeut“ berechtigten Personen zu bestimmen.
  7. (7)Absatz 7,Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  8. (8)Absatz 8,Dem Psychotherapiebeirat obliegen neben der Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Erörterung von fachlichen Themen und Fragen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vorgelegt werden, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten sowie
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Psychotherapiebeirat
  1. (1)Absatz eins,Zur Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere in Ausbildungsangelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz führt die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Sitz- und Stimmrecht, die bzw. der sich durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums vertreten lassen kann.
  3. (3)Absatz 3,Weitere Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
    1. 1.Ziffer einseine Vertreterin bzw. ein Vertreter des für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministeriums,
    2. 2.Ziffer 2vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der Österreichischen Universitätenkonferenz,
    3. 3.Ziffer 3drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Österreichischen Bundesverbands für Psychotherapie und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Vereinigung österreichischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
    4. 4.Ziffer 4je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften,
    5. 5.Ziffer 5eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    6. 6.Ziffer 6drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    7. 7.Ziffer 7eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Psychologenbeirats und
    8. 8.Ziffer 8eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Musiktherapiebeirats.
    Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung des Mitglieds eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter als Ersatzmitglied zu ernennen. Bei mehr als einer Vertreterin bzw. einem Vertreter haben mindestens 50 vH Frauen zu sein. Bei nur einem Vertreter muss das Ersatzmitglied jedenfalls weiblich sein.
  4. (4)Absatz 4,Dem Psychotherapiebeirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung (mit Ausnahme der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers), Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionärinnen bzw. Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für die Dauer von fünf Jahren ernannt, wobei auf den Vorschlag der entsendenden Organisationen Bedacht zu nehmen ist. Wiederernennungen oder Wiederentsendungen sind möglich.
  6. (6)Absatz 6,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 müssen zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sein. Das Mitglied und Ersatzmitglied gemäß Abs. 3 Z 6 ist aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Ärztin“ bzw. „Arzt“, jenes gemäß Abs. 3 Z 7 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ bzw. „Gesundheitspsychologe“ oder „Klinische Psychologin“ bzw. „Klinischer Psychologe“ berechtigten Personen und jenes gemäß Abs. 3 Z 8 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeutin“ bzw. „Musiktherapeut“ berechtigten Personen zu bestimmen.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 müssen zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sein. Das Mitglied und Ersatzmitglied gemäß Absatz 3, Ziffer 6, ist aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Ärztin“ bzw. „Arzt“, jenes gemäß Absatz 3, Ziffer 7, aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ bzw. „Gesundheitspsychologe“ oder „Klinische Psychologin“ bzw. „Klinischer Psychologe“ berechtigten Personen und jenes gemäß Absatz 3, Ziffer 8, aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeutin“ bzw. „Musiktherapeut“ berechtigten Personen zu bestimmen.
  7. (7)Absatz 7,Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  8. (8)Absatz 8,Dem Psychotherapiebeirat obliegen neben der Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Erörterung von fachlichen Themen und Fragen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vorgelegt werden, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten sowie
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes.

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